Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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eines neuen Absatzes 3 in Artikel 24c vor. Dieser erweitert den Geltungsbereich von Absatz 1 so, dass die Einfuhr von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf der Grundlage einer gesetzlichen Schranke möglich wird, ohne dass dafür die Zustimmung des Rechtsinhabers oder der Rechtsinhaberin erforderlich ist.
Laut Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags von Marrakesch sind die Vertragsstaaten verpflichtet, den grenzüberschreitenden Austausch von im Rahmen einer Schranke oder kraft Gesetzes hergestellten Werkexemplaren in einer zugänglichen Form mit einem anderen Vertragsstaat zu erlauben. Artikel 5 des Vertrags von Marrakesch ist gleich aufgebaut wie sein Artikel 4: Die Pflicht selbst ist in Absatz 1 verankert, während die Absätze 2 und 3 die Möglichkeiten für die Erfüllung (Modellklausel oder anderes System) angeben. Das geltende Schweizer Recht beschränkt die Verbreitung nicht über die Bedingungen von Artikel 24c Absatz 2 hinaus und steht folglich der Ausfuhr von gemäss einer gesetzlichen Schranke hergestellten Werkexemplaren in einer zugänglichen Form nicht entgegen. Allerdings wird der Kreis der Personen, die berechtigt sind, solche Werkexemplare auszuführen, nicht näher umschrieben, während der Vertrag von Marrakesch vorschreibt, dass der grenzüberschreitende Austausch von Werkexemplaren in einer zugänglichen Form über eine «autorisierte Stelle» im Einklang mit den Kriterien in Artikel 2 des Vertrags erfolgt. Mit der Einführung eines Netzwerks autorisierter Stellen wollten die Unterhändler den Kreis der zur Ausfuhr solcher Werkexemplare berechtigten Personen eingrenzen. Dabei wurde im Rahmen der Verhandlungen klar, dass die gewählte Formulierung keine ausdrückliche Genehmigung durch die Verwaltungsbehörden impliziert. Die Unterhändler waren einhellig der Auffassung, dass eine Organisation automatisch als «autorisierte Stelle» gilt, wenn die Kriterien von Artikel 2 des Vertrags erfüllt sind.
Das System des Netzwerks wird durch den neuen Absatz 3 in Artikel 24c ins Schweizer Recht übertragen. Dieser beschränkt den grenzüberschreitenden Austausch von gemäss einer gesetzlichen Schranke hergestellten Werkexemplaren in einer zugänglichen Form auf die Werkexemplare, die über bestimmte spezifische Kriterien erfüllende Organisationen erlangt wurden. Absatz 3 erlaubt folglich nur die Ein- oder Ausfuhr von Werkexemplaren, die «von einer nicht gewinnorientierten Organisation erlangt wurden, die als eine ihrer Haupttätigkeiten Menschen mit Behinderungen Dienstleistungen in den Bereichen der Bildung, der pädagogischen Ausbildung, des angepassten Lesens oder des Zugangs zu Informationen bereitstellt». In der Praxis erfüllen die Verbände und sonstigen Strukturen, die sich in der Schweiz für behinderte Menschen einsetzen99 (z.B. Schweizerischer Blinden- und Sehbehindertenverband, SBV) diese Voraussetzungen und können folglich solche Werkexemplare in Anwendung von Absatz 3 ein- und ausführen.
Absatz 4 gewährt dem Urheber bzw. der Urheberin einen Anspruch auf Vergütung für die Vervielfältigung, die Verbreitung und das Zugänglichmachen dieser Werkexemplare. Dieser Anspruch steht im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 des Vertrags von Marrakesch, der den Vertragsstaaten ausdrücklich die Möglichkeit vorbehält, einen Vergütungsanspruch vorzusehen. Dieser Anspruch kann gemäss Absatz 5 nach wie vor nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden (Kollektivverwertung).
99 Vgl. Gemeinsamer Tarif 10 (2013-2017), Ziff. 2.