Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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In der Teilrevision des URG im Jahre 2008 wurde ein neuer Artikel 19 Absatz 3bis geschaffen. Der Artikel sollte Mehrfachzahlungen für Vervielfältigungen zum Eigengebrauch in denjenigen Fällen ausschliessen, in denen die Vervielfältigung durch das Herunterladen einer Datei über ein lizenziertes Angebot erfolgt. Wenn ein Musikstück online gekauft und auf einem Gerät gespeichert wird, ist keine Vergütung geschuldet. Der geltende Artikel 19 Absatz 3bisist diesbezüglich klar.

Bei der Frage, ob der auf einer Online-Plattform bezahlte Kaufpreis auch die Herstellung der durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen erlaubten Anzahl Folgekopien abdeckt, gibt es jedoch weiterhin unterschiedliche Ansichten. Seitens der Rechteinhaber wurde argumentiert, dass Mehrfachvergütungen gar nicht möglich seien. Der Konsument bezahle einzig bei der Nutzung von Bezahldiensten. Schuldner der Leerträgervergütung sei nicht der Konsument, sondern der Hersteller oder der Importeur der Leerträger. Ausserdem sei die Regelung in Artikel 19 zwingend. Regelungen der Bezahldienste, welche beispielsweise die gleichzeitige Nutzung auf fünf Geräten (Computer, MP3-player, Tablet, usw.) und damit vier Folgekopien vorsähen, seien deshalb nichtig. Die Gegenseite wendet ein, dass diese Argumente formaljuristisch seien. Die Leerträgervergütung werde auf den Konsumenten überwälzt, weshalb er am Ende dennoch mehrfach für dasselbe bezahle. Darüber hinaus spiele es keine Rolle, ob Regelungen über die Nutzung von Folgekopien nichtig seien. Entscheidend sei, dass diese in den Preis eingerechnet werden.

Im Entwurf wird der Geltungsbereich von Artikel 19 Absatz 3bishinsichtlich der verschiedenen Vervielfältigungen im Zusammenhang mit dem Herunterladen von erlaubterweise über On-demand-Dienste bereitgestellten Werken für die Zukunft klargestellt. Die heutige Regelung ist in Bezug auf die (ersten) durch das Herunterladen hergestellten Vervielfältigungen eindeutig. Die Klarstellung betrifft ausschliesslich ihre Anwendung auf weitere Vervielfältigungen.

Um zu verhindern, dass Privatkopien von über Online-Plattformen erworbenen Werken Gegenstand einer vertraglich vereinbarten Zahlung und einer Vergütung im Zusammenhang mit einer der Kollektivverwertung unterstellten gesetzlichen Lizenz werden, wird im Entwurf vorgeschlagen, die Vergütung nach Artikel 20 Absatz 3 auf die Fälle zu beschränken, in denen die Privatkopien nicht Teil der den Internetnutzern und -nutzerinnen von der Plattform angebotenen Dienstleistung sind. Diese Lösung wird auch von der AGUR12 befürwortet. Konkret führt sie zu einer Änderung von Artikel 19 Absatz 3bis, die in diesen Fällen die Vergütungsfolge von Artikel 20 ausschliesst, und zu einer Anpassung der Vergütungsberechnung, ohne jedoch den Grundsatz des bewährten Systems infrage zu stellen.

Art. 22b Nutzung von verwaisten Werken

Bei verwaisten Werken müssen Nutzungen nicht unterbleiben, weil der Urheber sie verbietet, sondern weil er unbekannt oder nicht auffindbar ist und deswegen keine Erlaubnis eingeholt werden kann. Besonders betroffen sind Fotografien in öffentlich zugänglichen Archiven, welche aus Nachlässen bedeutender Persönlichkeiten stammen. Während der Abgebildete bekannt ist, ist der Fotograf längst in der Obskurität verschwunden und die Fotografie kann mangels Zustimmung des Fotografen nicht zur Illustration von Biografien usw. verwendet werden.