Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Die den Forschungsverfahren vorgelagerte Verwertung der Werke wird durch die Schranke nicht berührt. Ausserdem darf das Resultat der Forschungsarbeit das Originalwerk nicht ersetzen. Da aber in der Regel viele einzelne Werke in ein Forschungsresultat einfliessen, wird das kaum je der Fall sein. Absatz 2 sieht vor, dass den Urheberinnen und Urhebern für das Vervielfältigen und Bearbeiten ihrer Werkexemplare ein Vergütungsanspruch zusteht, der gemäss Absatz 3 nur über eine zugelassene Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann.
Die Norm bezieht sich ausschliesslich auf die wissenschaftliche Forschung und umfasst einzig das Vervielfältigungs- und das Bearbeitungsrecht. Der enge Tatbestand und der vorgesehene Vergütungsanspruch für die Urheberinnen und Urheber grenzen die Schranke auf bestimmte Sonderfälle ein, welche weder die normale Verwertung der verwendeten Werke noch die Interessen der Urheber in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Damit entspricht diese Schutzschranke den internationalen Anforderungen des Drei-Stufen-Tests nach Artikel 9 Absatz 2 RBÜ, Artikel 13 TRIPS und Artikel 10 WCT.
Im Gegensatz zu vergleichbaren Regelungen auf europäischer Ebene (wie z.B. Art. 5 Abs. 3 Bst. a Urheberrechtsrichtlinie104 oder Art. 6 Abs. 2 Bst. b Datenbankrichtlinie 96/9/EG) unterscheidet die Norm nicht zwischen kommerziellen und nicht kommerziellen Zwecken. Im Hinblick auf die oftmals nicht nur einem einzigen Zweck dienenden Forschungstätigkeiten und die verschiedenen Formen ihrer Finanzierung, stellt die Unterscheidung ein impraktikables Kriterium dar. Soll z.B. ein staatlich finanziertes Forschungsprojekt einer Hochschule, das ein kommerziell verwertbares Ergebnis liefert, als Forschung mit einem kommerziellen oder mit einem nicht kommerziellen Zweck angesehen werden? Und was gilt bei einem Forschungsprojekt einer Nichtprofitorganisation, das von einem Privatwirtschaftsunternehmen finanziert wird?
Computerprogramme sind gemäss Absatz 4 von der vorliegenden Schranke nicht erfasst. Um Forschung, insbesondere «Text und Data Mining», betreiben zu können, müssen spezifische Computerprogramme entwickelt werden. Diese Entwicklung ist komplex, aufwändig und mit Investitionen verbunden. Es bleibt den Urhebern vorbehalten, über die Verwendung ihrer Programme zu bestimmen, damit weitere Entwicklungen und entsprechende Investitionen gefördert werden.
Art. 24e Bestandesverzeichnisse
Das mit Artikel 24e vorgeschlagene «Verzeichnisprivileg» lehnt sich an das Archivprivileg gemäss Artikel 24 Absatz 1bisan, mit welchem der Gesetzgeber den Schritt ins digitale Zeitalter bereits im Jahre 2008 vollzogen hat. Im Sinne einer Vervollständigung soll nun Artikel 24e die auszugsweise Wiedergabe von Werken und Werkexemplaren in Bestandsverzeichnissen in einem eng umschriebenen Umfang erlauben, sofern und soweit dies der Erschliessung und Vermittlung der Bestände dient. Damit wird der übliche Arbeitsprozess von Gedächtnisinstitutionen auch im URG abgebildet und vergütungsfrei ermöglicht. Diese Regelung ist im Interesse an einer verbesserten öffentlichen Zugänglichkeit von Wissen und Kultur notwendig. Durch digital optimierte Bestandsverzeichnisse erhalten viele wissenschaftliche und kulturelle Erzeugnisse erst die notwendige Aufmerksamkeit, um von potentiellen Nutzenden überhaupt wahrgenommen zu werden. Dies
104 Vgl. Fn 58.