Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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wird von einem vollen Kostenersatz ausgegangen, sofern die Kosten in einem für solche Handlungen üblichen Rahmen liegen. Das IGE erhebt zu diesem Zweck Gebühren (Art. 13 Abs. 1 IGEG121).

Art. 66e Eröffnung der Sperrverfügung und Einspracheverfahren

Die in Absatz 1 vorgesehene Publikation im Bundesblatt gilt als Eröffnung der Verfügung. Verfügungsadressaten sind die Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Obwohl die Inhaltsanbieter und Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste nicht direkte Verfügungsadressaten sind, sind sie auch von einer Sperrverfügung betroffen, weil der Zugang zu ihrem Angebot gesperrt wird. Absatz 2 gewährt allen Betroffenen ein Einspracherecht, weshalb sie nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968122 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) als Parteien gelten. Der Kreis der betroffenen Personen lässt sich damit nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand vollzählig bestimmen. Der Sharehoster Megaupload, welcher soweit ersichtlich vor allem Piraterieangebote beherbergte, verzeichnete beispielsweise mehr als 150 Mio. registrierte Nutzer.123 Ausserdem legt es eine ganze Zahl von Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste darauf an, nicht erreicht werden zu können (indem sie beispielsweise ihren Sitz verschleiern). Die Voraussetzungen für die Eröffnung durch eine amtliche Publikation (Art. 36 VwVG) sind damit erfüllt und die Vorgehensweise ist gerechtfertigt. Im Bundesblatt wird nur ein Verweis auf die Webseite des IGE als zuständige Behörde veröffentlicht. Die vollständige Liste wird auf dessen Webseite publiziert. Sobald die Liste veröffentlicht ist, werden die darin aufgeführten Angebote gesperrt. Die Liste wird den nach Artikel 4 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes124 gemeldeten Anbieterinnen von Fernmeldediensten zugestellt. Die direkte Information dieser Parteien rechtfertigt sich in der Praxis angesichts der zeitlichen Begrenzung ihrer Einsprachemöglichkeit (vgl. Abs. 3 Bst. b). Wenn der Sitz einer betroffenen Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste ausnahmsweise bekannt ist, kann ihr eine Kopie des publizierten Textes zur Information zugestellt werden.

Das Einspracheverfahren nach Artikel 66e stellt ein Rechtsmittelverfahren dar, das bei derselben Behörde einzuleiten ist, welche bereits die Verfügung erlassen hat. Die Einsprache ist also beim IGE, das die Sperrverfügung erlassen hat, einzureichen. Bevor eine Sperrverfügung erlassen wird, haben die Inhaltsanbieter, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten keine Möglichkeit, sich zum Sachverhalt zu äussern. Mit dem Einspracheverfahren wird deshalb nachträglich insbesondere das rechtliche Gehör gewährt. Damit wird sichergestellt, dass eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden kann.

Absatz 2 Buchstabe a wahrt somit nachträglich das rechtliche Gehör der Anbietenden gesperrter Angebote. Es hat sich in der Vergangenheit bereits gezeigt, dass Angebote offensichtlich widerrechtlich zugänglich gemachter Werke zu rechtmässigen Angeboten werden können. Bekanntestes Beispiel dürfte Napster

121 SR 172.010.31

122 SR 172.021

123 https://www.fbi.gov/news/pressrel/press-releases/justice-department-charges-leaders-ofmegaupload-with-widespread-online-copyright-infringement.

124 SR 784.10