Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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nicht erforderlich. Zudem wäre eine umfassende Kontrolle kaum mit datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Grundsätzen vereinbar. Eingeschränkte Kontrollmassnahmen können demgegenüber verlangt werden, wie beispielsweise eine umfassende Kontrolle von Link-Ressourcen und die Pflicht, über allgemeine Suchmaschinen mit geeignet formulierten Suchanfragen oder gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob sich bezüglich der angezeigten Inhalte Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links finden.
Bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 66b können diese in einem Zivilverfahren gerichtlich durchgesetzt werden (Art. 62 Abs. 1bis). Das Verfahren richtet sich nach den geltenden Regeln der ZPO. Im Falle ihrer Erfüllung ist die Verantwortlichkeit hingegen ausgeschlossen (Art. 66k Abs. 1).
Art. 66c Selbstregulierung von Anbieterinnen abgeleiteter
Kommunikationsdienste
Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit Sitz in der Schweiz haben die Möglichkeit, sich einer Selbstregulierungsorganisation, die ebenfalls Sitz in der Schweiz haben muss, anzuschliessen. Absatz 1 orientiert sich an der Selbstregulierung, wie sie in Artikel 24 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektorhttp://www.admin.ch/opc/de/classified-
compilation/19970427/index.html - fn1 (Geldwäschereigesetz, GwG)116 vorgesehen ist. Diese Selbstregulierung ist privatrechtlicher Natur. Im Weiteren sieht Absatz 1 explizit vor, dass das Geschäftsmodell der Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, welche sich der Selbstregulierungsorganisation anschliessen, nicht auf der Förderung systematischer Urheberrechtsverletzungen aufbauen darf.
Gemäss Absatz 2 erlassen die Selbstregulierungsorganisationen ein Reglement, das die Pflichten der angeschlossenen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste festlegt. Dieses Reglement ist ein privatrechtliches Verbandsreglement. Entsprechende Selbstregulierungen bestehen bereits heute. Die Swiss Internet Industry Association (simsa) verfügt beispielsweise über einen Code of Conduct, der die Vorgehensweise bei Verletzungen von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten regelt und damit eine entsprechende Sorgfaltspflicht statuiert. Ausserdem ist er für die Träger des simsa-Gütesiegels «Swiss Quality Hosting» verpflichtend. Der zweite Satz von Absatz 2 stellt klar, dass Artikel 66c als lex specialis Artikel 66b Absatz 4 vorgeht. Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, die sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen, haben die ihnen durch Reglement auferlegten Pflichten einzuhalten. Die Pflicht nach Artikel 66b Absatz 4, dafür zu sorgen, dass urheberrechtsverletzende Inhalte nicht erneut über ihre Server angeboten werden («stay down») kommt nicht zur Anwendung.
Das Reglement legt die Sorgfaltspflichten der angeschlossenen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste fest und muss den Mindestinhalt von Absatz 3 enthalten. Demgemäss hat das Reglement ein «take down»-Verfahren vorzusehen, welches materiell vergleichbare Pflichten des Verfahrens nach Artikel 66b Absätze 1 bis 3 vorsieht.
116 SR 955.0