Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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von Adressaten, nämlich an alle möglicherweise betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
Die Sperrung wird vom IGE angeordnet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2): Die zu sperrenden Angebote offensichtlich widerrechtlich zugänglich gemachter Werke und anderer Schutzobjekte müssen in der Schweiz zugänglich sein und die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste, über deren Server das Angebot erfolgt, muss ihren Sitz im Ausland haben oder ihren Standort verschleiern. Schliesslich müssen die Werke oder anderen Schutzobjekte rechtmässig in der Schweiz zugänglich oder erhältlich sein. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat die in ihren Urheberrechten verletzte Person in ihrer Mitteilung an das IGE als zuständige Behörde glaubhaft zu machen. Gegen Angebote, die erkennbar von der Schweiz aus betrieben werden, soll direkt vorgegangen werden. Das heisst, die in ihren Urheberrechten verletzte Person hat in einem solchen Fall Mitteilung an die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste zu machen (entsprechend Art. 66b Abs. 1 bzw. Art. 66c Abs. 3 Bst. b) oder, falls sie die Identität der verletzenden Person kennt, Beseitigungsklage nach Art. 62 Abs. 1 Bst. b zu erheben.
Offensichtlichkeit im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b ist gegeben, wenn das Angebot ausschliesslich aus widerrechtlich zugänglich gemachten Werken besteht. Des Weiteren werden auch diejenigen Fälle erfasst, in denen vereinzelte rechtmässige Angebote lediglich als «Feigenblatt» dienen, der eigentliche Zweck der Seite jedoch in der Vermittlung von widerrechtlich zugänglich gemachten Werken besteht.
Die Liste mit den zu sperrenden Angeboten ist regelmässig zu aktualisieren. Die erforderliche Häufigkeit kann derzeit nicht abgeschätzt werden. In praktischer Hinsicht wird zwischen dem Interesse der Verletzten an einer möglichst raschen Reaktion bei Sperrgesuchen und dem Anliegen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten, nicht übermässig Sperrmassnahmen einrichten zu müssen, abzuwägen sein. Der Bundesrat rechnet zurzeit mit monatlichen Aktualisierungen der Sperrliste, was einen akzeptablen Kompromiss darstellen dürfte.
Der Inhalt der Sperrliste wird so ausgestaltet sein, dass sie den Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine problemlose Umsetzung erlaubt. Nach gegenwärtigem Stand dürften für DNS-Sperren die Domainnamen und für das IP-Blocking die IP-Adressen zu veröffentlichen sein. Der notwendige Inhalt kann sich aber aufgrund des technischen Fortschritts ändern.
Das IGE als zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, das Internet zu überwachen, um unbewilligte Angebote zu finden. Es liegt an den verletzten Rechteinhabern, Sperrgesuche einzureichen (Abs. 1), die das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrung wenigstens glaubhaft machen (Abs. 2). Gestützt auf die Gesuche wird das IGE die fraglichen Angebote prüfen und über die Gutheissung des Sperrgesuchs und die Aufnahme in die Sperrliste entscheiden.
Die Eröffnung eines Verwaltungsverfahrens für die Sperrung von Angeboten offensichtlich widerrechtlich zugänglich gemachter Werke bedeutet nicht, dass e contrario eine entsprechende gerichtliche Anordnung als Folge zivilrechtlicher Beseitigungs- und Unterlassungsklagen unzulässig wäre.
Für die bei der Durchführung der Sperrung entstandenen Kosten sind das IGE und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Abs. 3) angemessen zu entschädigen. Es