Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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sein. Napster war eine der ersten Tauschbörsen und wurde der Beihilfe zur Urheberrechtsverletzung schuldig gesprochen. In der Folge konnte Napster jedoch die notwendigen Lizenzen für sein Angebot einholen und ist heute ein rechtmässiger Anbieter. Die von einer Sperrverfügung betroffenen Anbieter können deshalb jederzeit Einsprache erheben, wenn die Voraussetzungen für die Sperre nicht mehr erfüllt sind. Bei Gutheissung der Einsprache wird das betreffende Angebot von der Sperrliste gestrichen. Bei Abweisung der Einsprache wird die Verfügung bestätigt und das betreffende Angebot verbleibt auf der Sperrliste.

Absatz 2 Buchstabe b ermöglicht den Anbieterinnen von Fernmeldediensten Einsprache gegen Sperrverfügungen zu erheben, wenn die für die Sperrung des Zugangs zu neu in die Sperrliste aufgenommenen Angeboten erforderliche Massnahme aus betrieblicher oder technischer Sicht unverhältnismässig ist. Die zu ergreifenden technischen Massnahmen können möglicherweise zu kompliziert sein oder zu einem unerwünschten «Overblocking» führen. Die Einsprachefrist von 30 Tagen läuft ab der Veröffentlichung der Sperrverfügung im Bundesblatt (Abs. 3 Bst. b).

Gemäss Absatz 4 hat die Einsprache in der Regel aufschiebende Wirkung. Allerdings kann das IGE der Einsprache die aufschiebende Wirkung beispielsweise aus wichtigen Gründen, die den sofortigen Vollzug der Verfügung erfordern, entziehen. Das ist dann der Fall, wenn z.B. der Zugang zu noch nicht veröffentlichten, widerrechtlich angebotenen Filmen (Previews) gesperrt werden soll und der Anbieter dagegen Einsprache erhebt. Würden die Filme während des Einspracheverfahrens zugänglich bleiben, wäre deren Auswertung stark gefährdet und der Zweck der Verfügung würde vereitelt werden.

Ist gültig Einsprache erhoben worden, überprüft das IGE gemäss Absatz 5 seine Verfügung. Soweit es dem Einsprachebegehren entsprechen will, kann es entweder die Verfügung in Wiedererwägung ziehen oder einen Einspracheentscheid fällen. An die gestellten Anträge ist das IGE nicht gebunden, was bedeutet, dass auch die Änderung der angefochtenen Verfügung zuungunsten der einsprechenden Partei möglich ist. Im Anschluss an das Einspracheverfahren steht der Weiterzug an das Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde offen. Das Verfahren folgt den allgemeinen Grundsätzen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005125 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968126 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG).

Art. 66f Information an Teilnehmer und Teilnehmerinnen

Bei Internetsperren ist für den Internetnutzer nicht unbedingt ersichtlich, dass der Zugang gesperrt ist und keine technische Störung vorliegt. Das kann für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten zu einer erheblichen Mehrbelastung durch Kundenanfragen führen. Absatz 1 sieht deshalb vor, dass die Sperren auch für die Internetnutzer erkennbar sein müssen. Eine öffentliche Bekanntmachung wurde auch von der AGUR12 empfohlen. Die Bekanntmachung erfolgt nach dem gegenwärtigen Stand der Technik in der Form einer «Stopp-Seite». Über diese Seite werden die Teilnehmer und Teilnehmerinnen (die Internetnutzer) darauf hingewiesen, dass das

125 SR 173.32

126 SR 173.32