Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Da sich für die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste aus dem Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation Konsequenzen für eine zivilrechtliche Inanspruchnahme ergeben (Ausschluss des «stay down»), sind die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss ausdrücklich zu regeln. Dabei ist Artikel 2 UWG besondere Beachtung zu schenken. Die Voraussetzungen dürfen nicht dazu führen, dass das Verhältnis zwischen den verschiedenen Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste als Mitbewerberinnen beeinflusst wird. Beispielsweise darf einer einzelnen Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste der Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nicht verwehrt werden, um sie im Wettbewerb zu benachteiligen.
Absatz 5 sieht vor, dass das IGE die Aufsicht über die Selbstregulierungsorganisationen ausübt. Die Aufsichtsfunktion des IGE beschränkt sich auf den Bereich der Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen. Insofern betrifft die Aufsicht nicht Situationen, in denen z.B. rein persönlichkeitsrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen. Auch die Prüfung der Bestimmungen der Reglemente bezieht sich einzig auf die urheberrechtlich relevanten Normen, namentlich die Vorgaben von Absatz 3 Buchstaben a-c. Für diese Aufsichtstätigkeit fallen Gebühren nach Artikel 13 Absatz 1 IGEG117 an.
Art. 66d Sperrung des Zugangs zu Angeboten
Wenn die Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste ihren Sitz oder Standort im Ausland hat oder ihren Standort verschleiert, kommt die zweite Eskalationsstufe118 in der Form von Zugangssperren zur Anwendung. Artikel 66d verpflichtet Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Access Provider) mit Sitz in der Schweiz in bestimmten Fällen Zugangssperren einzurichten. Im Hinblick auf das Kriterium der sogenannten Inhaltsnähe, stellt Artikel 66d die zweite Stufe im neu vorgesehenen System der Pirateriebekämpfung dar.
Zugangssperren müssen im Einzelfall verhältnismässig ausgestaltet sein. Das heisst, dass sie im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck (Pirateriebekämpfung) geeignet, erforderlich und angemessen sein müssen. Im Fokus stehen somit Internetseiten, welche hauptsächlich Piraterieangebote beherbergen. Demgegenüber wäre die Sperrung einer Internetseite mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht vereinbar, wenn dort unter vielen rechtmässigen Inhalten vereinzelte widerrechtlich öffentlich zugänglich gemachte Werke oder Schutzobjekte zu finden wären.
Das Gesetz äussert sich nicht zur Ausgestaltung der Zugangssperren, da sich diese mit der technischen Entwicklung verändern können. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass die gewählte Massnahme aus betrieblicher oder technischer Sicht für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht unverhältnismässig ist. Sollte dies dennoch der Fall sein, steht ihr die Einsprachemöglichkeit nach Artikel 66e Absatz 2 Buchstabe b offen. Nach dem heutigen Stand der Technik dürfte primär IP- oder DNS-Blocking zur Anwendung kommen.
117 SR 172.010.31
118 Bei der ersten Eskalationsstufe sind Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste verpflichtet, verletzende Inhalte aus ihren Servern zu entfernen und dafür zu sorgen, dass sie nicht umgehend wieder unerlaubt hochgeladen werden (Art. 66b und 66c).