Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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betreffende Angebot als Piraterieangebot identifiziert und der Zugang zum betreffenden Anbieter auf behördliche Anweisung blockiert wurde.
Der Betrieb der Informationswebseite durch die zuständige Behörde stellt eine objektive Information über die Sperrung und deren Hintergründe sicher. Anbieterinnen von Fernmeldediensten leiten deshalb, soweit möglich, Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die auf die gesperrten Angebote zugreifen möchten, auf die betreffende Behördenwebseite weiter.
Art. 66g Zustellung der aufklärenden Hinweise
Das neue System zur Pirateriebekämpfung auf dem Internet zielt grundsätzlich nicht auf private Internetnutzer ab. Eine Ausnahme stellt das Vorgehen gegen diejenigen Internetnutzer dar, die über dezentralisierte Datenaustauschsysteme in schwerwiegender Weise Urheberrechte verletzen (Art. 62a). In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der AGUR12 sieht die Regelung vor, dass eine gerichtliche Durchsetzung auch in diesen Fällen die Ausnahme bildet. Stellt ein Rechtsinhaber fest, dass der Anschluss eines privaten Internetnutzers (d.h. eines Teilnehmers) für schwerwiegende Verletzungen über Peer-to-Peer-Netzwerke verwendet wird, soll er nur dann Informationen zur Identität des Teilnehmers erhalten und zivilrechtlich gegen ihn vorgehen können, wenn dieser trotz entsprechenden Hinweisen sein Verhalten nicht ändert (Art. 62a Abs. 1).
In einem ersten Schritt sollen Rechteinhaber die zuständige Anbieterin von Fernmeldediensten auffordern, dem betreffenden Teilnehmer einen aufklärenden Hinweis zuzustellen (Abs. 1). Während die verwendeten IP-Adressen die Identifizierung der Anbieterin von Fernmeldediensten erlauben, ist die direkte Identifizierung des Teilnehmers nicht möglich. Der Rechteinhaber soll sich deshalb an die zuständige Anbieterin von Fernmeldediensten wenden. Letztere identifiziert über die gemeldeten IP-Adressen den Teilnehmer und informiert ihn über den vom Rechteinhaber festgestellten Sachverhalt, über die Rechtslage und über die Folgen der Nichtbeachtung sowie über die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Ist der Teilnehmer gleichzeitig der Rechtsverletzer, kann er sein Verhalten ändern und so die Offenlegung seiner Identität gegenüber den Rechteinhabern und ein Zivilverfahren abwenden. Ist der Teilnehmer nicht der Rechtsverletzer, hat er zu prüfen, ob sein Anschluss gegen die Nutzung durch Dritte gesichert ist, und sicherzustellen, dass sich Dritte (wie z.B. Familienangehörige), die den Anschluss mit Zustimmung des Teilnehmers nutzen, rechtskonform verhalten. Dafür erhält der Teilnehmer eine Frist von zwei Monaten (vgl. Abs. 2). Gehen innerhalb dieser Zeit weitere Meldungen über denselben Teilnehmer bei der Anbieterin von Fernmeldediensten ein, unternimmt sie noch keine weiteren Schritte. Erst wenn nach Ablauf dieser zwei Monate noch immer Meldungen eingehen, wird sie erneut tätig.
Stellt die Anbieterin von Fernmeldediensten im Rahmen einer Mitteilungsbearbeitung fest, dass der betreffende Teilnehmer vor zwei Monaten bereits einen ersten aufklärenden Hinweis erhalten hat, stellt sie ihm einen zweiten aufklärenden Hinweis in Papierform zu (Abs. 2). Die Zustellung in Papierform erfolgt an die aktuelle bekannte Postadresse des Teilnehmers. Die AGUR12 hatte empfohlen, den Teilnehmer nur einen aufklärenden Hinweis zukommen zu lassen. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass ein einzelner, in der Regel elektronisch zugestellter Hinweis ungenügend ist. Er könnte in der täglichen Flut von E-Mails untergehen, im Junkmail-Filter hängen bleiben oder aus anderen