Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Beim IP-Blocking sperrt die Anbieterin von Fernmeldediensten den Zugang zu einem Server unter einer spezifischen IP-Adresse. Die Internetnutzer können dann zwar weiterhin auf das Internet zugreifen, nicht aber auf den gesperrten Server. Beim DNS-Blocking ordnet der DNS-Server der Anbieterin von Fernmeldediensten dem fehlbaren Domainnamen nicht mehr die für den Verbindungsaufbau erforderliche IP-Adresse zu. Der Entscheid darüber, ob im konkreten Fall IP-Blocking, DNS-Blocking oder eine Kombination der Blockingmethoden zur Anwendung kommt, dürfte im Wesentlichen von der Frage abhängen, ob eine der Methoden zu einem inakzeptablen Overblocking führen würde. Beim Overblocking tritt insofern ein unerwünschter Nebeneffekt ein, als gleichzeitig mit den widerrechtlichen Inhalten auch rechtmässige Inhalte blockiert werden und damit die Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) tangiert wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erachtete im Fall Ahmet Yildirim119 das Vorgehen der türkischen Behörden als konventionswidrig, weil die türkische Justiz entschieden hatte, Google Sites insgesamt zu blockieren, obwohl nur eine auf Google Sites gehostete Webseite Ziel der Sperranordnung war. Ausserdem wurde der türkischen Justiz zum Vorwurf gemacht, dass sie keine Massnahmen mit weniger einschneidenden Nebeneffekten erwogen hatte.

Zugangssperren sind geeignet, das Auffinden widerrechtlicher Inhalte zu erschweren und stellen deshalb bei gleichzeitig vorhandenen, attraktiven rechtmässigen Alternativen ein wirksames Mittel zur Bekämpfung der Piraterie dar. Sie sind allerdings relativ einfach zu umgehen und bieten somit keinen absoluten Schutz. In der Diskussion der AGUR12 über die Pirateriebekämpfung wurden deshalb noch andere Methoden, vor allem der sogenannte «Follow the Money»-Ansatz, vorgeschlagen. Die Bekämpfung der Piraterie soll hier über die Einbindung der Bezahldienste, der Kreditkartenunternehmen sowie PayPal und der Werbeunternehmen erfolgen. Der Betrieb von Pirateriewebseiten dürfte dadurch nicht mehr lukrativ sein. Diese Alternativen würden zwar vergleichbar effiziente und dabei weniger einschneidende Massnahmen darstellen120, sie sind aber zurzeit insgesamt zu wenig ausgereift.

Beim Erlass einer Sperranordnung ist auch zu berücksichtigen, dass Massnahmen zur Umgehung von Zugangssperren die Stabilität des Internets beeinträchtigen können. Sperranordnungen sind auch aus diesem Grund nur als letztes Mittel und mit Zurückhaltung zu erlassen. Das ist auch im Sinne der Empfehlung der AGUR12, wonach die Schranke für schwerwiegende Fälle so anzusetzen ist, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht übermässig Sperrmassnahmen einrichten müssen. Die Sperrmassnahmen haben auch eine Informationsfunktion. Mit der automatischen Weiterleitung auf eine vom IGE zur Verfügung gestellten Informationswebseite werden die Internetnutzer über die Sperrung aufgeklärt und auf die Widerrechtlichkeit des Angebots aufmerksam gemacht.

Das IGE führt eine Liste mit den zu sperrenden Angeboten (Abs. 2). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen den Zugang zu den auf diesen Listen verzeichneten Webseiten sperren (Abs. 1). Sperrlisten sind Allgemeinverfügungen, mit denen die Sperrung der aufgeführten Internetseiten angeordnet wird. Die Verfügungen regeln zwar jeweils einen Einzelfall, richten sich aber an eine Vielzahl

119 EGMR-Urteil Ahmed Yildirim g. Türkei (Fn. 66).

120 Vgl. den englischen Entscheid Cartier, Montblanc and Richemont v BSkyB, BT, TalkTalk, EE and Virgin (Open Rights Group intervening) [2014] EWHC 3354 (Ch).