Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Gründen nicht beachtet werden. Deswegen sind zwei aufklärende Hinweise vorgesehen, wobei der zweite aus den vorgenannten Gründen in Papierform zu erfolgen hat.
Erfolgt nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten seit der Zustellung des zweiten aufklärenden Hinweises und während längstens zwölf Monaten seit der Zustellung des ersten aufklärenden Hinweises eine weitere Mitteilung, informiert die Anbieterin von Fernmeldediensten den Mitteilenden über die bereits erfolgten Hinweise und die Möglichkeit, den Teilnehmer oder die Teilnehmerin zu identifizieren, deren Anschluss für die Verletzung verwendet wurde. Der Mitteilende hat dann die Möglichkeit, vom Zivilgericht zu verlangen, dass dieses die Anbieterin von Fernmeldediensten verpflichtet, den Teilnehmer oder die Teilnehmerin zu identifizieren (Art. 62a Abs. 1). Auch alle nachfolgenden Rechteinhaber, die eine Mitteilung betreffend den gleichen Teilnehmer machen, haben die Möglichkeit, ein Verfahren zur Teilnehmeridentifikation einzuleiten.
Nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Zustellung des ersten aufklärenden Hinweises werden alle Mitteilungen zum jeweiligen Teilnehmer durch die Vernichtung der gespeicherten Daten gelöscht (Abs. 4 Bst. a).
Legitimiert zur Gesuchstellung sind die Rechteinhaber. In der Praxis werden in erster Linie Rechteinhaber, deren Rechte in schwerwiegender Weise verletzt wurden, entsprechende Gesuche stellen. Eine vorgängige Einschränkung der Legitimation auf die schwerwiegend in ihren Rechten Verletzten macht indessen keinen Sinn, weil den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Beurteilung des tatsächlichen Umfangs der Rechtsverletzung nicht auferlegt werden kann. Die Einschränkung der Legitimation erfolgt deshalb erst im Verfahren zur Identifikation der Teilnehmer, das die Glaubhaftmachung einer schwerwiegenden Verletzung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte voraussetzt (Art. 62a).
Es ist nicht ausgeschlossen, dass in Ausnahmefällen ein anderer Anschluss als ein Privatanschluss (beispielsweise ein Anschluss einer Unternehmung oder einer Schule) für eine urheberrechtsverletzende Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken verwendet wird. In diesen Fällen machen aufklärende Hinweise keinen Sinn. Sowohl von Unternehmen als auch von Schulen kann erwartet werden, dass ihnen die Rechtslage bekannt ist und, dass sie die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen und ein Nutzungsreglement erlassen haben. Darüber hinausgehende Vorkehrungen würden zu einer mit dem Schutz der Privatsphäre (z.B. Art. 28 ZGB127) und dem Arbeitsrecht (z.B. Art. 328b OR und Art. 26 Abs. 1 ArGV 3128) unvereinbaren Verhaltensüberwachung der Mitarbeiter oder Schüler führen. Sie sind deshalb abzulehnen. Das bedeutet aber nicht, dass die Rechteinhaber in diesen Fällen keine Möglichkeit zur Rechtsdurchsetzung haben. Das neue System soll die in der Regel bevorzugte zivilrechtliche Rechtsdurchsetzung regeln und die Nachteile des Umwegs über ein Strafverfahren für die Internetnutzer, die Rechteinhaber und auch die Strafverfolgungsbehörden beheben. Die strafrechtliche Rechtsdurchsetzung bleibt möglich und steht den Rechteinhabern in diesen Fällen zur Verfügung.
Absatz 5 verpflichtet die Rechteinhaber, die Anbieterinnen von Fernmeldediensten für die Kosten der Zustellung der aufklärenden Hinweise angemessen zu entschädigen. Diese Entschädigung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie
127 SR 210
128 SR 822.113