Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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umfasst nicht nur die direkten Kosten für die Zustellung der zwei aufklärenden Hinweise, sondern auch die indirekten Kosten, welche sich aus diesem System ergeben, wie beispielsweise der Mehraufwand des Kundendienstes für die Beratung der Empfänger von aufklärenden Hinweisen. Es wird von einem vollen Kostenersatz ausgegangen, sofern die Kosten ausgewiesen sind und in einem für solche Handlungen üblichen Rahmen liegen. Bei dieser Entschädigung handelt es sich um eine zivilrechtliche Forderung.
Das vorgeschlagene Vorgehen unterscheidet sich grundlegend sowohl vom französischen als auch vom amerikanischen System. In Frankreich stellt eine Behörde die aufklärenden Hinweise zu; die «Haute Autorité pour la diffusion des œuvres et la protection des droits sur internet» (HADOPI). Die Identität des Teilnehmers ist also der Behörden von der ersten Meldung an bekannt. Demgegenüber erfolgt der Versand in der Schweiz durch die Anbieterin von Fernmeldediensten, bei welcher der betreffende Teilnehmer Kunde ist. Anhand der Zuteilung der IP-Adressen ist es möglich, die betreffende Anbieterin von Fernmeldediensten zu identifizieren, ohne dass der Kunde identifiziert wird. Die Identität des Teilnehmers wird allenfalls im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und erst nach der Zustellung von zwei aufklärenden Hinweisen bekannt. In dieser Hinsicht ist das vorgeschlagene Vorgehen näher am amerikanischen System, bei dem die Hinweise ebenfalls von den Anbieterinnen von Fernmeldediensten zugestellt werden. In den USA erfolgt die Aufklärung über eine gemeinsame Einrichtung der Rechteinhaber und der Anbieterinnen von Fernmeldediensten; dem «Center for Copyright Information». Das amerikanische System unterscheidet sich vom vorgeschlagenen Vorgehen hinsichtlich der Folgen. In den USA sind Massnahmen durch die Anbieterin von Fernmeldediensten vorgesehen. Sie kann beispielsweise die Internetgeschwindigkeit drosseln oder die Teilnahme an einem Online-Urheberrechtskurs anordnen. Im französischen System dürfen sogar Bussen verteilt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen sehen keine Straf- oder Erziehungsmassnahmen vor. Vielmehr wird der Teilnehmer als mündiger Bürger behandelt und hat deshalb die Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Er kann hierzu durch ein Gericht identifiziert werden, was den Weg für eine zivilrechtliche Inanspruchnahme öffnet.
Art. 66h Inhalt der Mitteilungen, aufklärenden Hinweise und Informationen
Mitteilungen, aufklärende Hinweise und Informationen nach Art. 66g haben keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Sie informieren lediglich über die Rechtslage und zeigen die möglichen Folgen auf. Auf kollektiver Ebene besteht aber ein Dreiecksverhältnis mit einem gewissen Konfliktpotential: Die Rechteinhaber haben Interesse an einem raschen, kostengünstigen Verfahren. Die Konsumentenverbände haben Interesse an einer objektiven Information der Internetnutzer. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten haben wiederum ein Interesse daran, dass das Verfahren auf Fälle von schwerwiegenden Verletzungen der Urheber- oder verwandten Schutzrechte beschränkt bleibt, ohne dass ihnen die entsprechende rechtliche Beurteilung auferlegt wird. Um diese verschiedenen Interessen bestmöglich zu wahren, sieht Art. 66h vor, dass der jeweilige Inhalt der Texte gemeinsam durch die Rechteinhaber, die Konsumentenorganisationen und die Anbieterinnen von Fernmeldediensten festgelegt wird.
Der Einbezug der Konsumentenorganisationen stellte in der AGUR12 eine wesentliche Voraussetzung dar, der die Rechteinhaber zugestimmt haben. Ein