Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Verband gilt als Konsumentenorganisation, wenn seine Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und er sich gemäss seinen Statuten ausschliesslich dem Schutz der Konsumenten widmet. Diese Einschränkung wurde von der AGUR12 nicht gefordert. Die zusätzlichen Kriterien wurden dennoch in die Bestimmung aufgenommen, um ein unerwünschtes Ausufern der Beschwerdemöglichkeit und ein Annähern an eine Popularbeschwerde zu verhindern. Diese Kriterien erfüllen in der Praxis folgende Konsumentenorganisationen: Associazione consumatrici della Svizzera italiana (ACSI), Fédération romande des consommateurs (FRC), Konsumentinnenforum Schweiz (KF) und Stiftung für Konsumentenschutz (SKS).

Art. 66i Fachstelle für Koordination

Gestützt auf die guten Erfahrungen mit der in der Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes im Jahre 2008 neu geschaffenen Beobachtungsstelle für technische Massnahmen (Art. 39b) soll zur Koordination und Schlichtung von Konflikten zwischen den Verbänden der Rechteinhaber, der Konsumenten und der Anbieterinnen von Fernmeldediensten eine vergleichbare Fachstelle eingesetzt oder das Aufgabengebiet der bestehenden Beobachtungsstelle für technische Massnahmen erweitert werden. Angesichts der Nähe der Aufgabenbereiche der beiden Fachstellen erscheint eine Erweiterung des Tätigkeitsgebiets der Beobachtungsstelle für technische Massnahmen als sinnvoll.

Die Fachstelle nimmt die ihr gemäss Absatz 2 übertragenen Aufgaben wahr. Sie koordiniert insbesondere die gemeinschaftliche Erarbeitung des jeweiligen Inhalts der Mitteilungen, der beiden aufklärenden Hinweise und der Informationen nach Artikel 66h.

Art. 66j Datenbearbeitung durch die in ihrem Urheber- oder verwandten

Schutzrecht verletzte Person

Der BGE 136 II 508 (Logistep) hat zu Unsicherheiten betreffend die Zulässigkeit der Datenbearbeitung durch die in ihren Rechten verletzten Urheber geführt. Die Datenbearbeitung ist nach Auffassung des EDÖB zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Datenerhebung und -speicherung nicht über das hinausgeht, was absolut notwendig ist, um (beim voraussichtlich örtlich zuständigen Behörde) Strafanzeige gegen mutmassliche Urheberrechtsverletzer zu erstatten; und wenn die Rechteinhaber die Beschaffung der Personendaten und den Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffenen Personen möglichst erkennbar machen. Dazu müssen sie insbesondere auf ihren Webseiten an leicht zugänglicher und auffindbarer Stelle das Verfahren und ihre Vorgehensweise (einschliesslich detaillierter Angaben zu Art und Umfang der gesammelten Daten) vollständig offen legen und deutlich machen, dass Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. Zudem müssen die Datensammlungen ordnungsgemäss beim EDÖB registriert werden, wenn regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet oder regelmässig Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden.129

Der neue Artikel 66j schafft die gewünschte Klarheit, indem ausdrücklich geregelt wird, welche Daten von der in ihren Rechten verletzten Personen zur Bekämpfung

129 EIDG. DATENSCHUTZ- UND ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER, 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, S. 47.