Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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schwerwiegender Verletzungen der Urheber- oder verwandten Schutzrechte über Peer-to-Peer-Netzwerke, und unter welchen Bedingungen, nach den Vorgaben des EDÖB bearbeitet werden dürfen.
Der Rechtsinhaber soll nur diejenigen Daten beschaffen und bearbeiten dürfen, die er für die Bekämpfung der Verletzungen von Urheber- oder verwandten Schutzrechten objektiv tatsächlich benötigt. Es handelt sich um die in Absatz 1 Buchstaben a-c abschliessend aufgeführten Daten. Gemäss Absatz 2 darf auch die Datenerhebung und -speicherung nicht über das hinausgehen, was für die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen notwendig ist. Das heisst, es dürfen keine Daten zu beispielsweise Werbe- oder Marktforschungszwecken erhoben werden. Die Dauer der Datenspeicherung hat sich ebenfalls am Gesichtspunkt der Notwendigkeit zu orientieren.
Absatz 3 stellt sicher, dass jede Datenbearbeitung, insbesondere auch die Datenbeschaffung, transparent erfolgt. Jede Datenbeschaffung und weitere Datenbearbeitung muss für die betroffene Person leicht erkennbar sein. Die Datenbearbeiter sind deshalb verpflichtet, von sich aus der Öffentlichkeit den Zweck, die Art und den Umfang der Datenbearbeitung bekannt zu geben. Das kann beispielsweise in geeigneter Form auf der Internetseite des Datenbearbeiters erfolgen.130
Absatz 4 übernimmt den nach dem DSG geltenden Grundsatz, wonach die beschafften Daten gegen unbefugte Bearbeitung geschützt werden müssen. Die Datenbearbeiter sind also verpflichtet, ein umfassendes und ganzheitliches Sicherheitskonzept aufzubauen. Dafür kann auf die Vorgaben des DSG und der Verordnung vom 14. Juni 1993131 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) verwiesen werden.
Die Bestimmungen des DSG sind für die gesamte Datenbearbeitung nach diesem Artikel zu beachten.
Art. 66k Ausschluss der Verantwortlichkeit
Die Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten sollen weder zivil- noch strafrechtlich für Schäden verantwortlich gemacht werden können, die aus der Wahrnehmung ihrer Pflichten nach URG entstehen können. Insbesondere sollen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht belangt werden, wenn sie auf gerichtlicher Anordnung nach Artikel 62a die Identität von Kunden oder Kundinnen bekannt gegeben haben, deren Anschlüsse für Rechtsverletzungen im Internet genutzt wurden. Die Kunden und Kundinnen der Anbieterinnen von Fernmeldediensten sollen zudem keine Vertragsverletzung geltend machen können, wenn aufgrund der ordnungsgemäss umgesetzten Sperrmassnahmen Internetinhalte nicht mehr zugänglich sind. Schliesslich sollen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten für eine allfällige Verletzung ausservertraglicher Pflichten nicht verantwortlich gemacht werden können, wenn die Verletzung aufgrund der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erfolgte. Das gilt entsprechend auch für die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste, wenn sie ihren gesetzlichen oder reglementarischen Pflichten nachkommen. Die Anbieterinnen von Fernmelde-
130 Vgl. EIDG. DATENSCHUTZ- UND ÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER, 19. Tätigkeitsbericht 2011/2012, S. 47.
131 SR 235.11