Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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und abgeleiteten Kommunikationsdiensten sollen nicht für Urheberrechtsverletzungen durch ihre Teilnehmer bzw. durch ihre Inhaltsanbieter verantwortlich sein.
Der Bundesrat hat in seinem Bericht vom 9. Oktober 2013 «Rechtliche Basis für Social Media» in Erfüllung des Postulats Amherd 11.3912 vom 29. September 2011 das EJPD beauftragt, die Frage der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit von Providern und Betreibern von Internetplattformen zu prüfen. Eine interdepartemental zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat diese Frage untersucht und ist zum Schluss gekommen, dass keine allgemeine zivilrechtliche Haftungsordnung für das Internet erforderlich ist. Der Haftungsausschluss gemäss Artikel 66k bezieht sich ausschliesslich auf die Ansprüche der Rechteinhaber, Inhaltsanbieterinnen und Inhaltsanbieter sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer gegen die Anbieterinnen von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten mit Bezug auf Handlungen, die zur Erfüllung ihrer neu geschaffenen Pflichten erforderlich waren.
2.5 Änderungen übrigen Rechts
Bundesgesetz vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGEG)132
Art. 13a Aufsichtsabgabe
Für Aufsichtsverfahren, die einer Verwertungsgesellschaft individuell zurechenbar sind, werden Gebühren erhoben. So stellt das IGE den Aufwand für die Bewilligungserteilung, für die jährliche Prüfung der Geschäftsberichte und für die Genehmigung von Verteilreglementen in Rechnung. Allgemeine Aufwände, wie die Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsbehörde, der Informationsaustausch oder die Ausarbeitung von Weisungen und Stellungnahmen, können den Verwertungsgesellschaften nach geltendem Recht nicht auferlegt werden. Diese Kosten können ihnen nur als Gruppe und nicht individuell zugerechnet werden. Damit den Verwertungsgesellschaften auch die allgemeinen Aufwände auferlegt werden können, ist eine Grundlage im formellen Gesetz erforderlich. Diese Grundlage soll nun geschaffen werden, damit die Aufsichtskosten zukünftig verursachergerecht getragen werden.
Abgaben werden beispielsweise im Bereich der Banken- und Versicherungsaufsicht und bei der Aufsicht über Stau- und Kernanlagen erhoben. Die Regelungen zeichnen sich dadurch aus, dass die Kosten vollständig durch die Beaufsichtigten getragen werden. Im Gegensatz zu den Kosten eines Aufsichtsverfahrens im Einzelfall lassen sich die durch allgemeine Aufsichtstätigkeiten verursachten Kosten nicht einer einzelnen Verwertungsgesellschaft, sondern nur allen beaufsichtigten Gesellschaften als Gruppe zurechnen. Der Kreis der Abgabepflichtigen deckt sich mit dem Kreis derjenigen Personen, denen die Verwendung der Abgabe zugutekommt (qualifizierte Gruppenäquivalenz133), hier den Verwertungsgesellschaften. Sie sind die Verursacher der Aufsichtstätigkeit und haben folgerichtig die entsprechenden Kosten zu tragen.
132 SR 172.010.31
133 Vgl. VPB 64.25, S. 355ff.