Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Führung der Sperrlisten (Art. 66d Abs. 2) und die Einrichtung einer Koordinationsstelle als Verbindung zwischen den Rechteinhaber, den massgebenden Konsumentenorganisationen und den Anbieterinnen von Fernmeldediensten (Art. 66i) haben Personalkosten in der Höhe von je einer Teilzeitstelle zur Folge. Die Sperrliste soll durch das IGE geführt werden. Die Aufgaben der Koordinationsstelle sollen von der Beobachtungsstelle für technische Massnahmen (BTM) übernommen werden. Damit hat das Vorhaben keine personellen Konsequenzen für den Bund. Das IGE führt als ausgelagerte Einheit des Bundes eine eigene Rechnung und seine Aufwände werden vollständig mit Gebühren finanziert. Es trägt auch die Kosten der BTM, die administrativ dem IGE zugeordnet ist.

Die geplante Erweiterung der Tarifaufsicht auf vertragliche Vereinbarungen über die nicht bewilligungspflichtige Verwertung ausschliesslicher Rechte nach Artikel 43a (freiwillige Kollektivverwertung) könnte allerdings zu einer Mehrbelastung der Eidgenössischen Schiedskommission führen. Personalkosten in der Höhe von einer Teilzeitstelle können entstehen, wenn von der neu geschaffenen freiwilligen Kollektivverwertung in der Praxis rege Gebrauch gemacht werden sollte.

3.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.2.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns

Der Kulturgütermarkt ist von diversen (partiellen) Marktversagen geprägt, die dazu führen, dass es aus gesellschaftlicher Sicht zu einer Unterversorgung an Werken kommt. Mit dem Instrument des Urheberrechts lassen sich diese Phänomene korrigieren. Das Urheberrecht weist dem Urheber ein Eigentumsrecht an seinem Werk zu. Es ermöglicht ihm, andere für eine gewisse Zeit von der Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung etc. seines Werks auszuschliessen. Dadurch kann er die Investitionen, welche er für die Schaffung des Werks getätigt hat, wieder einspielen. Gleichzeitig hat der Urheber einen Anreiz, für die Kreation weiterer Werke Zeit und Mittel aufzuwenden. Dank dem Urheberrecht werden also den auf dem Kulturgütermarkt gehandelten Werken Eigenschaften verliehen, die dazu führen, dass dieser Markt im gesellschaftlich wünschbaren Rahmen funktioniert.138

Jeder Eingriff in einen Markt führt aber auch zu Verzerrungen und zu nicht erwünschten Effekten (z.B. gewollt zu Preisen, die über dem eigentlichen Gleichgewichtspreis liegen). Diese Preise sorgen zwar für diejenigen Anreize, welche für die gewünschte Kulturgüterproduktion notwendig sind. Gleichzeitig verursachen sie aber einen Wohlfahrtsverlust für die Gesellschaft. Konsumentinnen und Konsumenten, die bereit wären, sich ein solches Gut zum Marktpreis zu leisten, sehen beim künstlich erhöhten Preis von einem Kauf ab. Der entsprechende Eingriff muss also so gestaltet sein, dass der gesellschaftliche Gewinn aus der erhöhten

138 Für ökonomische Literatur zum Thema Urheberrecht vgl. u.a. LANDES, WILLIAM M. / POSNER, RICHARD A., The Economic Structure of Intellectual Property Law, Cambridge (2003), Harvard University Press; CORRIGAN, RAY / ROGERS, MARK (2005), The Economics of Copyrigth, in: World Economics, Vol. 6, No. 3, S. 153-174; LÉVÊQUE, FRANÇOIS / MÉNIÈRE, YANN (2004), The Economics of Patents and Copyright, The Berkeley Electronic Press, S. 61-81.