Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Die Abgabe, welche von den fünf Verwertungsgesellschaften zu tragen ist, soll jährlich nach Massgabe der angefallenen Aufsichtskosten festgesetzt werden, die nicht durch Gebühren gedeckt sind. Die Aufsicht durch das IGE bedarf einer Vollzeitstelle. Die Übertragung sämtlicher Aufsichtskosten wird insgesamt weniger als ein halbes Prozent der Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften ausmachen. Die Aufsichtsabgabe stellt damit kaum eine zusätzliche Belastung dar. Durch ihre Aufteilung entsprechend den Tarifeinnahmen wird sichergestellt, dass die jeweilige Verwertungsgesellschaft den Anteil der Aufsichtskosten trägt, der dem Umfang ihrer geschäftlichen Aktivitäten entspricht. Nicht massgebend für die Aufteilung sind die Einnahmen der Verwertungsgesellschaften, welche in den nicht bewilligungspflichtigen Bereichen erzielt werden.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)134
Art. 14 Zeugeneinvernahme
Nach der geltenden Regelung in Artikel 14 VwVG sind Zeugeneinvernahmen durch die Schiedskommission nicht möglich. Im Rahmen der Diskussionen zur Vereinfachung des Tarifgenehmigungsverfahrens wurde von der AGUR12 empfohlen, die im Tarifgenehmigungsverfahren zulässigen Beweismittel zu erweitern, damit die Schiedskommission falls notwendig auch Zeugen hören kann. Die neue Regelung in Artikel 14 VwVG schafft die nötige Grundlage dazu.
Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,
BGG)135
Art. 83 Ausnahmen
Ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann grundsätzlich an das Bundesgericht weitergezogen werden. Im Rahmen der AGUR12 wünschten Interessenvertreter sowohl der Nutzer als auch der Rechteinhaber eine Verkürzung des Instanzenzugs. Die Bestrebungen nach einer Vereinfachung des Tarifgenehmigungsverfahrens fanden insgesamt Unterstützung. Die zu ergreifenden Massnahmen hat die AGUR12 aber offengelassen. Die neue Regelung in Artikel 83 BGG trägt diesem Anliegen Rechnung. Wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, soll jedoch der Weiterzug an das Bundesgericht möglich bleiben. Die neue Buchstabe w von Artikel 83 BGG wurde entsprechend formuliert. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann beispielsweise vorliegen, wenn die Anwendbarkeit von Tarifen auf neue Technologien zur Diskussion steht. Demgegenüber wird der Frage nach der genauen Vergütungshöhe eines Tarifs kaum «grundsätzliche Bedeutung» zukommen. Im Wesentlichen kommt es darauf an, dass die Beurteilung für die Rechtsprechung im Allgemeinen von besonderer Wichtigkeit ist, und nicht unbedingt für den einzelnen Beschwerdeführer.
134 SR 172.021
135 SR 173.110