Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten
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Produktion und Verbreitung von Werken grösser ist als der volkswirtschaftliche Verlust, welcher z.B. aus den künstlich erhöhten Preisen entsteht. Insbesondere zwei Kategorien von Massnahmen dienen der Korrektur dieser gesellschaftlich negativen Auswirkung des Urheberrechts:
(1) Schranken: An verschiedenen Stellen im URG ist vorgesehen, den Ausschluss
der Nutzung von fremden Werken unter gewissen Voraussetzungen trotz allgemeinem Verbot zuzulassen. Dadurch sollen unter anderem Handlungen ermöglicht werden, welche ohne die entsprechende Schranke die Produktion von neuen Werken zu stark einschränken würden139. Zudem sind Schranken dort sinnvoll, wo das Urheberrecht zu prohibitiv hohen Transaktionskosten führen und so die Verbreitung von Werken gänzlich verunmöglichen würde140.
(2) Kollektive Verwertung: Es gibt Situationen, in denen es zwar theoretisch
möglich ist, aber ökonomisch unsinnig wäre, für jede Nutzung eines Werks individuell eine Lizenz auszuhandeln141. In solchen Fällen ist es sinnvoll, Werke kollektiv zu verwerten. Die kollektive Verwertung kommt ausserdem zum Einsatz, wenn die individuelle Durchsetzung des Urheberrechts aus praktischen Gründen nicht möglich ist142.
Ziel jeder Revision des Urheberrechts ist es somit, die neuen Regeln so zu gestalten, dass die Balance zwischen Kosten und Nutzen bei allen Beteiligten gewährt bleibt und schliesslich die volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Vorteile für alle überwiegen.
3.2.2 Auswirkungen auf einzelne gesellschaftliche Gruppen
Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber
Die Urheberinnen und Urheber profitieren von der Einführung des Verleihrechts. Es kann mit zusätzlichen Einnahmen von rund CHF 1,7 Mio., abzüglich der Verwaltungskosten der Verwertungsgesellschaften, gerechnet werden (vgl. Ziffer 3.2.3). Des Weiteren ist zu erwarten, dass den Urheberinnen und Urhebern aus der Abgeltung für die Schranke für die Verwendung verwaister Werke zusätzliche Mittel zufliessen werden. Ausserdem versprechen sie sich eine Steigerung des Umsatzes aufgrund der neuen Verpflichtung der Internetdiensteanbieterinnen, widerrechtliche Inhalte zu sperren. Darüber hinaus kommt der bessere Schutz von Pressefotografien ebenfalls den entsprechenden Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern zugute.
Aufgrund der Neuregelungen bei der Leerträgervergütung, dem Verzeichnisprivileg und allenfalls der neuen Forschungsschranke zum Text und Data Mining (TDM) ist damit zu rechnen, dass die entsprechenden Einnahmen der Urheberinnen und Urheber geringer ausfallen werden. Im Zusammenhang mit der Forschungsschranke zum TDM kann aber die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch
139 Das Zitatrecht (vgl. Art. 25 URG) ist z.B. Voraussetzung für das Verfassen wissenschaftlicher Artikel. Ein weiteres Beispiel ist die Schranke für die Verwendung zum Eigengebrauch (vgl. Art. 19 URG).
140 Ein Beispiel ist der Einsatz von Werken in Bildungsinstitutionen. Müsste für jedes Kopieren eines Arbeitsblatts aus einem Lehrbuch eine Lizenz erworben werden, würden die Transaktionskosten prohibitiv hoch. Die Nutzung der entsprechenden Werke würde verunmöglicht.
141 Vgl. das Beispiel in Fn 140.
142 Z.B. als Ausgleich für die entgangenen Einnahmen der Urheber aufgrund der Schranke für die Verwendung zum Eigengebrauch.