Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/35: Urheberrechtsgesetz (URG) · 100 Seiten

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Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)136

Art. 250a Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und

verwandte Schutzrechte

Ob die Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung der Identifikation von Teilnehmern und Teilnehmerinnen nach Artikel 62a URG erfüllt sind, prüft das zuständige Zivilgericht nach Artikel 250a ZPO im Summarverfahren. Der Antragsteller (i.e. der Rechteinhaber) hat die Erfüllung der Voraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen. Die Identifikation öffnet den Weg für eine Zivilklage des Rechteinhabers gegen den Teilnehmer wegen (schwerwiegender) Verletzung seiner Urheber- oder verwandten Schutzrechte. Die letztere Klage wird im ordentlichen Verfahren beurteilt. In diesem Verfahren reicht das Glaubhaftmachen nicht: der Rechtsinhaber muss die Verletzung seiner Rechte beweisen.

Bundesgesetz vom 26 Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz,

BGA)137

Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist

Das Bundesarchiv hat den Auftrag, als archivwürdig bewertete Unterlagen zu

archivieren und der Öffentlichkeit Einsicht in das Archivgut zu gewähren. Absatz 3

stellt sicher, dass das Bundesarchiv diesen Auftrag auch bei urheberrechtlich

geschütztem Archivgut in zeitgemässer Form wahrnehmen kann. So soll das

Bundesarchiv künftig unter anderem die Möglichkeit erhalten, dieses Archivgut in

irgendeiner Form zugänglich zu machen.

3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die mit dem Verleihrecht und der Schranke der Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken verbundenen Vergütungsansprüche haben Mehrkosten beim Betrieb von Bibliotheken, Archiven und Forschungseinrichtungen zur Folge. Für den Bund als Betreiber verschiedener Bibliotheken und Archive (z.B. der Schweizerischen Nationalbibliothek) sowie als Mitfinanzierer der Eidgenössischen Technischen Hochschulen ergeben sich daraus Mehrkosten für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Darüber hinaus entstehen für den Bund keine weiteren Kosten.

136 SR 272

137 SR 152.1