Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
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falsch, die forstwirtschaftlichen Grundstücke über den Anwendungsbereich des BGBB hinaus zu definieren.
Der Kanton SZ befürchtet erhebliche vollzugshemmende Auslegungsprobleme, wenn die sachgerechte Anknüpfung an die Bestimmung des bäuerlichen Bodenrechts aufgegeben würde. Besondere Umstellungsprobleme seien bei dualistischen Kantonen hinsichtlich der Grundstückgewinnsteuer zu erwarten, wenn Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung von Baulandreserven statt mit der Einkommenssteuer neu mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst würden.
Aus Sicht des Kantons Schaffhausens führen die geplanten Änderungen zu einem Systembruch, der namentlich bei der Ertragswertschätzung nach Artikel 73 BGBB Klärungsbedarf hervorrufe. Damit im Hinblick auf die Festlegung der landwirtschaftlichen Belastungsgrenze keine Fehler entstehen könnten, müsste sichergestellt werden, dass die zusätzlichen Anlagegrundstücke nur im Steuerrecht als landwirtschaftliche Grundstücke gelten würden.
Die SPS sieht Vollzugsprobleme aus den gleichen Gründen, die für sie ausschlaggebend waren, die Vorlage abzulehnen (Verletzung von Verfassungsgrundsätzen, Mindereinnahmen, volkswirtschaftliche Probleme).
Laut der FDP wäre eine neuerliche Praxis- bzw. Gesetzesänderung zu bürokratisch und könnte für Rechtsunsicherheit sorgen. Dazu kämen die finanziellen Einbussen bei der AHV und der direkten Bundessteuer, die gegen die Vorlage sprechen.
AG Berggebiet und SAB sehen die Hauptprobleme bei Fällen, welche zwischen dem Entscheid des Bundesgerichts und dem Inkrafttreten der Revision veranlagt würden.
Für den SBV ist der eingeführte Begriff "land- und forstwirtschaftlicher Betrieb" neu zu umschreiben. Ein guter Ansatz wäre die Anlehnung an Artikel 6 der LBV. Eine ähnliche Definition für forstwirtschaftliche Betriebe existiere jedoch nicht.
3.4 Zulässigkeit der Rückwirkung
Zusammenfassung
Fast alle Befürworter der Vorlage erachten eine Rückwirkungsbestimmung für sämtliche noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen als notwendig. Einzelne fordern eine rückwirkende Bestimmung für Fälle ab 1. Januar 2015 oder ab Datum des Bundesgerichtsentscheids vom 2. Dezember 2011. Als Einzige unter den Befürwortern lehnen die Kantone GE und TI eine Rückwirkungsklausel ab.
Sämtliche Gegner der Vorlage sprechen sich gegen eine Rückwirkungsbestimmung aus.
Die Frage lautete: Teilen Sie die Auffassung, dass eine Rückwirkung unzulässig ist? Wenn nicht, was sind die Gründe?
Unzulässigkeit der Rückwirkung
19 Kantone befürworten die Unzulässigkeit der Rückwirkung (AG, AI, AR, BS, BL, JU, GE, GL, GR, LU, SG, SH, SO, SZ, TI, TG, UR, ZG, ZH).
Eine rückwirkende Inkraftsetzung sei aus rechtsstaatlicher Sicht abzulehnen (UR). Eine Rückwirkung wäre zu lang und es bestünde kein öffentliches Interesse an der rückwirkenden privilegierten Besteuerung der Gewinne aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke. Die Rückwirkung würde den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzen (AG, AI, AR, BL, BS, OW, SG, SH, SO, ZG). Es stünden vor allem private Interessen im Vordergrund (GL, JU). Eine Rückwirkungsklausel wäre somit verfassungswidrig (SO).