Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
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3.3 Vollzug der Vorlage
Die Frage lautete: Ist der Gesetzesentwurf aus Ihrer Sicht problemlos vollziehbar? Wenn nicht, welche Problemfelder stellen sich?
Zusammenfassung
Neun Kantone, zwei Parteien und 13 Verbände, Organisationen und übrige Stellungnahmen erachten die Gesetzesvorlage als problemlos vollziehbar bzw. sehen keine wesentlichen Vollzugsprobleme.
Elf Kantone sind der Auffassung, dass die gewählte Terminologie zu Auslegungsschwierigkeiten führen könnte. Drei Kantone und ein Verband sehen Vollzugsschwierigkeiten in der Art und Weise, wie an das bäuerliche Bodenrecht angeknüpft wird. Zwei Parteien orten die Vollzugsschwierigkeiten aufgrund der Verletzung von Verfassungsgrundsätzen sowie der Mindereinnahmen. Zwei der übrigen Vernehmlassungsteilnehmer sehen das Hauptproblem bei Fällen, welche zwischen dem Entscheid des Bundesgerichts und dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage veranlagt werden.
Zustimmung
Sechs Kantone (BE, GE, JU, NW, VS, ZH), zwei Parteien (CVP, SVP) und 13 Verbände, Organisationen und übrige Vernehmlassungsteilnehmer (AGORA, CJA, CNAV, CGI, IVVS, Prométerre, OREF, SOBV, Treuland, Treuhand Vögele, SBLV, Städtische Steuerkonferenz, VSLG) erachten die Vorlage als problemlos vollziehbar. Die Regelung entspreche der bereits während Jahren geltenden Praxis (CVP, Treuland). Die Praxis vor dem Bundesgerichtsentscheid habe gezeigt, dass die bisherige Besteuerungspraxis relativ problemlos sei (STV).
Keine grundsätzlichen Vollzugsprobleme sehen auch die Kantone FR, VD und SO. Ein Problem stelle sich allenfalls bei der ungerechtfertigten Privilegierung bei Verpachtung (FR) oder der steuerlichen Behandlung von Grundstückgewinnen, die unter geltendem Recht aufgeschoben und unter neuem Recht steuerlich realisiert werden (VD). Allenfalls stelle sich die Frage, wann ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege (SO).
Ablehnung
Zehn Kantone (AI, AR, BL, BS, GL, OW, SG, TG, UR, ZG) sind der Auffassung, dass sich durch die Unterscheidung "landwirtschaftlicher - nicht landwirtschaftlicher Betrieb" und "landwirtschaftliches - nicht landwirtschaftliches Anlagevermögen" neue Abgrenzungsfragen ergäben, die in der Praxis zu Problemen führen würden.
Aus Sicht des Kantons LU ist der Gesetzesentwurf nicht problemlos vollziehbar. Die Formulierung könne zu neuen Abgrenzungsproblemen führen, da nicht die Bestimmungen des BGBB alleine massgeblich seien. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieben führe der Parameter des überwiegenden Einkommens zu Schwierigkeiten im Vollzug. Zudem gehe aus dem Gesetzestext nicht hervor, ob auch nicht-
betriebsnotwendiges Anlagevermögen von der Privilegierung erfasst sei.
Gemäss der Stellungnahme des Kantons Graubünden geht der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs zu weit, weil darunter auch Kleinstbetriebe zu verstehen seien, die nicht einmal eine Standardarbeitskraft (SAK) erfordern würden. Für landwirtschaftliche Grundstücke, die nicht dem BGBB unterstellt seien, rechtfertige sich eine Steuerprivilegierung grundsätzlich nicht. Zudem sei nirgends definiert, was mit einem forstwirtschaftlichen Betrieb gemeint sei. Dies führe zu einer Rechtsunsicherheit und sei nicht vollzugstauglich. Jedenfalls sei es