Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
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1. Ausgangslage
Am 8. Dezember 2014 nahm der Ständerat die Motion von Nationalrat Müller Leo (12.3172) zur "Besteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken" als Zweitrat an und überwies sie dem Bundesrat zur Umsetzung. Der Bundesrat wurde beauftragt, dem Parlament Änderungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) vorzulegen, die eine Legaldefinition des Begriffs "land- und forstwirtschaftliche Grundstücke" enthalten. Diese Definition soll es erlauben, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bei der Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen sowie bei der Veräusserung nur bis zu den Anlagekosten mit der Einkommenssteuer zu belasten. Dies soll insbesondere auch dann gelten, wenn in der Bauzone gelegene Grundstücke land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Damit soll eine Rückkehr zur Steuerpraxis vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2011 (BGE 138 II 32) erreicht werden.
In Erfüllung der überwiesenen Motion eröffnete der Bundesrat am 5. Juni 2015 die Vernehmlassung zu einer Gesetzesänderung. Die Vernehmlassung dauerte bis am 23. September 2015. Insgesamt wurden 72 Vernehmlassungsadressaten angeschrieben (vgl. Teilnehmerverzeichnis im Anhang). Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 58 Stellungnahmen eingegangen, davon 25 Kantone, vier in der Bundesversammlung vertretene Parteien sowie 30 Verbände und übrige Organisationen. Explizit auf eine Stellungnahme verzichteten: Kanton Neuenburg, Grüne Partei der Schweiz, Schweizerisches Bundesgericht, Bundesverwaltungsgericht, Bundesstrafgericht, Schweizerischer Gemeindeverband und Schweizerischer Arbeitgeberverband.3
2. Grundzüge der Vorlage
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind bei der direkten Bundessteuer privilegiert. Bei den kantonalen Einkommens- und Gewinnsteuern ist die Behandlung abhängig von der Art des Steuersystems (Monismus4 oder Dualismus5) sowie dessen Ausgestaltung. Im Jahr 2011 begrenzte das Bundesgericht den Umfang dieser Privilegierung auf Grundstücke, welche dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind, um es in Einklang mit dem Anwendungs- und Schutzbereich sowie den Veräusserungsbeschränkungen des bäuerlichen Bodenrechts zu bringen. Die Veräusserungsgewinne aus anderen Grundstücken, die aus Anlagevermögen von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben stammen, werden seither vollumfänglich besteuert. Dies gilt namentlich für Veräusserungsgewinne aus Baulandreserven.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht die privilegierte Besteuerung für Veräusserungsgewinne sämtlicher Grundstücke vor, die im Anlagevermögen eines land- oder forstwirtschaftlichen
1 SR 642.11
2 SR 642.14
3 Ein detailliertes Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten und -teilnehmer ist dem Anhang zu entnehmen.
4 Kantone mit monistischem System erheben auf Wertzuwachsgewinnen aus der Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen die Grundstückgewinnsteuer. Die wieder eingebrachten Abschreibungen werden als Einkommen bzw. Gewinn besteuert. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke.
5 Kantone mit dualistischem System erheben auf den Wertzuwachsgewinnen sowie den wieder eingebrachten Abschreibungen aus der Veräusserung von Grundstücken des Ge-
schäftsvermögens grundsätzlich die Einkommens- oder Gewinnsteuer. Auf Wertzuwachsgewinnen aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke erheben die dualistischen Kantone die Grundstückgewinnsteuer. Nur die wieder eingebrachten Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteue