Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten

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cke ausgedehnt, die bisweilen in den Bilanzen von Landwirtschaftsbetrieben zu finden sind (z.B. Liegenschaften eines angegliederten Restaurants).

CVP, SVP, SBV und AGORA sind mit dem Wortlaut teilweise einverstanden. Sie fordern,

den Begriff "land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" so zu definieren, dass Kleinliegenschaften, die früher zum Geschäftsvermögen der Landwirte gehörten, miteingeschlossen werden. Auch solle dieser Begriff bewirtschaftetes Land oder Wald, die im Geschäftsvermögen aufgeführt werden, mitumfassen. Laut CVP und SVP würde sich ansonsten der Begriff dereinst auf die Rechtsprechung zur Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) stützen, welche den "Betrieb" in Artikel 6 umschreibe. Deshalb solle im Gesetzestext folgende Ergänzung hinzugefügt werden: "eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder der einst dazu gehörenden und nicht mehr zusammenhängenden Grundstückflächen".

Treuland fordert, den Begriff "Anlagevermögen" durch "Geschäftsvermögen" zu ersetzen.

Zudem sei eine Übergangsbestimmung einzufügen, welche die rückwirkende Anwendbarkeit der neuen Gesetzesbestimmungen auf alle offenen und noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle vorsehe.

Der VSLG sieht einen möglichen Klärungsbedarf hinsichtlich des Begriffs "Anlagevermögen", damit dieser nicht restriktiver gehandhabt werde, als dies dem klaren Willen des Parlaments entspreche.

PLR und FRI sind der Auffassung, dass mit dem Begriff "Anlagevermögen" ein neuer Begriff eingeführt werde, der zu Auslegungsstreitigkeiten führen und je nach Umständen die Gesetzesänderung ihres Inhaltes entleeren könnte. Daher schlägt die PLR vor, Gewinne aus der Veräusserung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke nur bis zu den Anlagekosten dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen. Dies soll sowohl für Grundstücke gelten, die dem BGBB unterstellt sind als auch für jene, die dem BGBB nicht unterstellt sind.

Gemäss dem SBLV ist der Begriff "landwirtschaftlicher Betrieb" sinngemäss so zu definieren, dass jedes landwirtschaftlich genutzte Grundstück des Geschäftsvermögens (auch Wald)

darin Platz habe.

Das CP ist mit der Formulierung des Gesetzesentwurfs nicht einverstanden. Aus seiner Sicht sollen als "land- und forstwirtschaftliche Grundstücke" die Grundstücke nach Artikel 655 ZGB gelten, die der Bodenbearbeitung ("culture du sol") dienen und mit der Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen verbunden sind". Zudem ist für das CP der Verweis auf das BGBB problematisch. Für den Fall, dass das BGBB abgeändert werden sollte, würde sich dies auf die Auslegung des Steuerrechts auswirken. Schliesslich sei eine Übergangsbestimmung für alle noch nicht rechtskräftig veranlagten Fälle erforderlich.