Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
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Zusammenfassung
Insgesamt sind 58 Stellungnahmen eingegangen. Dabei hat sich gezeigt, dass sechs Kantone, die Parteien CVP und SVP sowie eine Mehrzahl der Verbände, Organisationen und übrigen Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere CP, IVVS, SBV und SWBV, die Vorlage begrüssen. Bei letzteren handelt es sich überwiegend um Verbände und Organisationen, die sich für landwirtschaftliche Belange einsetzen. Eine überwiegende Mehrheit der Kantone, die Parteien FDP (ausgenommen PLR-VD) und SPS sowie einige der Verbände, Organisationen und übrigen Vernehmlassungsteilnehmer, namentlich FDK, SGB und SGV, lehnen die Vorlage ab. Die übrigen in der Bundesversammlung vertretenen Parteien liessen sich zur Vorlage nicht vernehmen.
Begründet wird die Ablehnung teilweise aus verfassungsrechtlichen Gründen. Insbesondere werden die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die rechtsgleiche Behandlung gegenüber anderen selbständig Erwerbenden in Frage gestellt. Weiter werden die finanziellen Auswirkungen der Vorlage, insbesondere die Mindereinnahmen beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer, als problematisch eingeschätzt.
Aus Sicht der Befürworter haben der Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2011 und die damit verbundene Änderung der Steuerpraxis die finanzielle Belastung auf Grundstückgewinnen von Landwirten um ein Mehrfaches erhöht. Gemäss den Befürwortern ist diese Belastung z.T. untragbar geworden. Auch aus raumplanerischer Sicht werden Probleme geortet, da mit Baulandverkäufen zugewartet wird und wichtige Bauprojekte verzögert werden.
Die Mehrheit der Befürworter sowie einige der Gegner erachten die Vorlage als problemlos vollziehbar.
Sämtliche Gegner der Vorlage lehnen eine Rückwirkungsbestimmung ab, während die Befürworter sich tendenziell für eine Rückwirkungsklausel aussprechen. Mehrheitlich wird gefordert, dass sich diese auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch hängigen Fälle bezieht.
Schliesslich wird von den Befürwortern mehrheitlich eine möglichst rasche Inkraftsetzung gewünscht.