Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 11Fedlex · Ergebnisbericht
Die Rückwirkung wäre nur gerechtfertigt, wenn zwingende Gründe hierfür bestünden (GR), die höher zu gewichten wären als das Gebot der Rechtssicherheit (SZ). Vorliegend würde mit einer Rückwirkungsbestimmung eine Rechtsunsicherheit geschaffen. Zudem hätte eine Rückwirkungsbestimmung Signalwirkung für zukünftige Gesetzgebungsprojekte zur Folge (GR).
Im Weiteren wäre eine Rückwirkung mit diversen Vollzugsproblemen verbunden, z.B. im Hinblick auf die Korrektur rechtskräftig veranlagter Fälle. Zahlreiche diesbezügliche Detailfragen seien derzeit offen, z.B. Korrektur von Amtes wegen oder auf Antrag, Fristen, Verzinsung usw. (SZ).
Eine allfällige Rückwirkung dürfe nicht zu einer Schlechterstellung der bereits veranlagten Steuerpflichtigen führen. Diesfalls sollte die Revision der rechtkräftigen Veranlagungen ermöglicht werden (BE).
Für zwei Kantone (GE, TI), die FDP sowie vier Organisationen und übrige Vernehmlassungsteilnehmer (KFSD, SGB, SSV, Städtische Steuerkonferenz) sind die Voraussetzungen für eine Rückwirkung der steuerlichen Privilegierung bis ins Jahr 2011 nicht gegeben. Die Vorlage betreffe keine Dauersachverhalte, womit auch die Voraussetzungen für eine unechte Rückwirkung nicht gegeben seien (SSV, KFSD). Die angedachte Regelung selbst widerspreche bereits massiv verschiedenen öffentlichen Interessen. Eine Rückwirkung würde diesen Verstoss noch verstärken (Städtische Steuerkonferenz).
Auch für die SPS und die FDK ist die Rückwirkung unzulässig. Sie führe mit der Festsetzung eines willkürlichen Übergangszeitpunkts nur zu neuen Ungerechtigkeiten. Dazu komme,
dass jede Gesetzgebung das Problem kenne, wonach Einzelne von der neuen Gesetzgebung profitieren und andere nicht bzw. durch die neue Gesetzgebung allenfalls ungleich behandelt würden. Dasselbe gelte, wenn ein Gericht ein Urteil fälle und die bisherigen rechtskräftigen Urteile nicht mehr in Wiedererwägung gezogen werden könnten. Dies sei jedoch aufgrund des verfassungsmässigen Grundsatzes zum Handeln nach Treu und Glauben unvermeidlich (FDK).
Zulässigkeit der Rückwirkung
Die Kantone FR und VD sowie der SOBV sprechen sich grundsätzlich gegen rückwirkend anwendbare Gesetze aus, da diese zu Rechtsunsicherheit führen können. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um neues Recht im eigentlichen Sinne, sondern um die Rückkehr zur Praxis vor dem Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahr 2011. Dies sei eine spezielle Situation. Das Bundesgerichtsurteil habe ebenfalls zu Unsicherheiten geführt, da die Kantone dieses unterschiedlich umgesetzt hätten (FR). Im Kanton FR würden die Veranlagungen dieser Fälle seit Mitte Dezember 2014 sistiert. Ohne korrigierende Rückwirkung hätte die Vorlage zur Folge, dass die Grundstücksveräusserungen, welche in der Zeitspanne zwischen dem Entscheid des Bundesgerichts und dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage veranlagt werden, viel höher besteuert würden, als jene vor dem Gerichtsurteil bzw. nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.
Für NW, CVP, SVP und SBS ist die Rückwirkung dann rechtmässig, wenn sie zugunsten des Bürgers ausgestaltet sei und eine gesetzliche Grundlage hierfür geschaffen werde (vgl. Antwort des Bundesrates zum Postulat 14.4240 Binder). Eine sinnvolle begünstigende Rückwirkung müsse der Gesetzgeber erlassen können, wenn es darum gehe, eine dem Willen des Gesetzgebers widersprechende Praxis zu korrigieren. Das Parlament habe unter anderem eine Rückwirkung bei der Umsetzung der neuen Praxis zur indirekten Teilliquidation (Art. 20a DBG und Art. 205b DBG) beschlossen (NW, CVP, SVP, CJA, CNAV, PLR, Prométerre).
Auch Volksinitiativen sähen eine Rückwirkung vor und würden trotzdem zur Abstimmung zugelassen. Deshalb werde für alle offenen und nicht rechtskräftigen Veranlagungen eine rückwirkende Neuregelung verlangt (CVP, SVP).