Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten

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Der Bundesgerichtsentscheid habe nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen (SVP, AGORA, FPV, SBV, Prométerre) und die Vorlage respektiere nun diesen Willen wieder (Prométerre, Treuland, Treuhand Schweiz, VSLG).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestrafe jene Landwirte, welche Bauland besitzen (VS, FPV).

Die Steuerbelastung der Landwirte sei - die Sozialabgaben nicht eingerechnet - um ein Mehrfaches gestiegen (CNAV, VSLG); beispielsweise im Kanton Waadt habe sie sich von 7% vor, auf ungefähr 40% nach dem Bundesgerichtsurteil erhöht (CJA, FRI, AGORA, FPV, PLR, SBLV).

Die Grundstückgewinne seien bereits teilweise von der raumplanerischen Mehrwertabgabe erfasst (VS, OREF), die nicht vom Einkommen abgezogen werden könne (CGI). Im Kanton Genf würden die Steuern, Sozial- und Mehrwertabgabe zusammengerechnet bis fast 70% des Wertzuwachsgewinns ausmachen (CGI). Demgegenüber betrage die Steuerbelastung bei Privatpersonen nur 5-25% (SBLV). Die Belastungssituation habe sich deshalb gegenüber der Situation im Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils grundlegend verändert (AG Berggebiet, SAB). Dies habe zu einer grossen Rechtsunsicherheit geführt (FRI, SBV, PLR). Die Gesamtbelastung sowie die Verringerung der Bauzonen seien Massnahmen gegen den Verfassungsauftrag zur Wohneigentumsförderung (VS).

Hinsichtlich der Gleichbehandlung gegenüber anderen selbständig Erwerbenden wird vorgebracht, dass jene wählen könnten, ob ein Grundstück dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei. Dies stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber den Landwirten dar (VS, SOBV). Bei Veräusserung des Baulandes würden die anderen selbständig Erwerbenden keine direkte Bundessteuer entrichten und in den Kantonen von der tieferen Grundstückgewinnsteuer profitieren (VS, FPV). Die Vorlage trage dem Umstand Rechnung, dass Landwirte, welche nicht betriebsnotwendige Grundstücke selbst bewirtschafteten, diese nur im Geschäftsvermögen halten könnten (NW).

Schliesslich argumentieren die verschiedenen Vernehmlassungsteilnehmer aus raumplanerischer Sicht, dass die Besteuerung gemäss der geltenden Rechtslage Landwirte davon abbringen würde, ihre Baulandgrundstücke zu veräussern. Der Kanton Genf verfüge über sehr wenige Baulandreserven, weshalb eine abschreckende Besteuerung den Wohnungsbau noch mehr erschwere (GE, CGI). Steuerliche Hürden würden dagegen den Strukturwandel in der Landwirtschaft und die raumplanerische Entwicklung, welche klar im öffentlichen Interesse ist, verlangsamen (NW, CJA, CNAV, SBLV, SBV, VSLG). Sie sei gegenüber anderen (insbesondere fiskalischen) Interessen höher zu gewichten (NW).

Ablehnung

19 Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, JU, LU, OW, SH, SO, SZ, TG, UR, SG, ZG, ZH), die Parteien FDP und SPS sowie die FDK und sechs Verbände bzw. Organisationen (EXPERTsuisse, Pro Natura, SGB, SGV, Städtische Steuerkonferenz, SSV) lehnen die Vorlage dezidiert ab.

Die Ablehnung wird damit begründet, dass die Vorlage den Verfassungsgrundsätzen der Rechtsgleichheit (ZG, ZH) und auch der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit widerspreche (AI, AR, AG, BE, BL, GR, LU, SZ, UR, SG, FDK, FDP, SPS, Pro Natura, SGB).

Die Baulandgrundstücke würden nicht mehr dem Schutzzweck des bäuerlichen Bodenrechts unterstehen (BE, TG, ZG) und könnten ohne Veräusserungsbeschränkung verkauft werden (AR, BL, BS, GL, OW, SO, SH).