Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten

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3.5 Zeitpunkt des Inkrafttretens

Zusammenfassung

Die Mehrheit der Kantone äussert sich nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens. Ein Kanton weist darauf hin, dass die kantonale Gesetzgebung eine zweimalige parlamentarische Beratung von Gesetzesänderungen kenne und deshalb den Kantonen mindestens zwei Jahre Zeit für die Anpassung des kantonalen Rechts zu gewähren seien. Einige Kantone befürworten eine möglichst rasche Inkraftsetzung, vereinzelt wird in diesem Zusammenhang der 1. Januar 2017 als möglicher Zeitpunkt genannt. Fast die Hälfte der Kantone wünscht im Hinblick auf die Gesetzesänderung eine Aktualisierung des Kreisschreibens Nr. 38 der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

Seitens der Organisationen und übrigen Vernehmlassungsteilnehmer, welche zu dieser Frage Stellung genommen haben, wird eine möglichst rasche Inkraftsetzung gefordert. Vielfach wird als idealer Zeitpunkt der 1. Januar 2017 genannt, vereinzelt auch der 1. Januar 2016.

Die Frage lautete: Haben Sie Bemerkungen / Anliegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens?

Der Kanton AG kennt bei Gesetzesänderungen eine zweimalige parlamentarische Beratung. Nach Ablauf der Referendumsfrist sei den Kantonen mindestens zwei Jahre Zeit für die Gesetzesanpassung auf kantonaler Ebene einzuräumen, damit ein ordentliches formelles Gesetzgebungsverfahren durchgeführt werden könne.

Für den Kanton BE darf das Inkrafttreten frühestens per 1. Januar 2017 erfolgen.

Elf Kantone sind der Auffassung, das neue Recht solle auf alle Realisationstatbestände angewendet werden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens verwirklicht werden. Die Anwendung auf offene Fälle sei auszuschliessen (AI, AR, BL, BS, GL, OW, SG, SH, TG, UR, ZG). Werde dieser Forderung nachgelebt, sei eine kurze Umsetzungsfrist vertretbar. Möglich sei dies auch, da neue Bestimmungen des StHG ohne ergänzende kantonale Vorschriften direkt Anwendung finden könnten, wenn das kantonale Recht noch nicht angepasst wurde (SO). Bei Aufschubtatbeständen, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung entstanden sind, sollte bei einer Realisierung nach Inkrafttreten das neue Recht angewendet werden (AI, AR, BL, BS, GL, OW, SG, SH, TG, UR, ZG).

Im Weiteren würde es von 12 Kantonen begrüsst, wenn die ESTV eine allfällige Umsetzung mit einem neuen Kreisschreiben unterstützen würde, welches das aktuelle Kreisschreiben Nr. 38 ersetze (AI, AR, BE, BL, GL, OW, SO, SH, TG, UR, ZG, ZH).

Fünf Kantone (FR, GE, LU, NW, VS) sowie sechs Organisationen und übrige Vernehmlassungsteilnehmer fordern eine möglichst rasche Inkraftsetzung (CGI, CP, IVVS, OREF,

Prométerre, SOBV, SWBV, VSLG), vor allem wenn keine Rückwirkungsbestimmung vorgesehen sei (CGI, SOBV). Dies sei notwendig, um dem Willen des Gesetzgebers wieder zum Durchbruch zu verhelfen (VSLG). Mit einer raschen Inkraftsetzung könne die bestehende Rechtsunsicherheit der aktuellen Situation beseitigt werden (FR, NW, VS). GE und SZ betonen, dass die Inkraftsetzung auf den Beginn einer Steuerperiode zu erfolgen habe.

Für die Parteien CVP und SVP sowie sieben Organisationen und übrige Vernehmlassungsteilnehmer (CJA, CNAV, FRI, PLR, SBLV, SBV, Treuland) muss das Inkrafttreten so schnell wie möglich, spätestens aber per 1. Januar 2017 erfolgen, bzw. für zwei der übrigen Vernehmlassungsteilnehmer bereits auf den 1. Januar 2016 (AG Berggebiet, SAB).