Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten

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Der Kanton VS ist der Ansicht, dass das Parlament die sofortige Anwendbarkeit der Gesetzesänderung für alle hängigen Fälle beschliessen sollte.

Acht Organisationen und übrige Vernehmlassungsteilnehmer erachten die Rückwirkung auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen nicht nur als zulässig, sondern aus Billigkeitsgründen als zwingend erforderlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei rückwirkend angewandt worden. Die Parallelität der Umstände verlange, dass die Korrekturmassnahmen des Parlaments dem gleichen Prinzip folgen (AGORA, CJA, CNAV, CP, FRI, IVVS, SWBV, Treuhand Pegasus).

Für die CGI ist die Rückwirkung nicht unzulässig. Sie könnte auf den Zeitpunkt des Bundesgerichtsurteils vom 2. Dezember 2011 rückdatiert werden. Falls dies nicht möglich sei, könnten die neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2015, d.h. dem Monat nach der Annahme der Motion durch den Ständerat, "vorwirkend" angewandt werden. Dies würde das Zuwarten mit Veräusserungen von in die Bauzon umgezonten Grundstücken beenden.

Die Rückwirkung auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen sei sinnvoll bzw. notwendig (Treuland, OREF, PLR, SBLV, VSLG). Aufgrund der erheblichen formaljuristischen Probleme müssten jedoch wohl die bereits erfolgten Veranlagungen, die zu einer übermässigen Besteuerung geführt hätten, hingenommen werden (VSLG). Die begünstigende Rückwirkung sei ausserdem zulässig (OREF, Treuland), wie z.B. Artikel 333 StGB (OREF). Eine Rückwirkung sei zulässig, wenn sie zu Gunsten des Bürgers ausfalle. Diesbezüglich werde auf Artikel 70a Verrechnungssteuergesetz verwiesen (Treuland). Ausserdem sei in vielen Initiativtexten eine Rückwirkung vorgesehen, die von den Stimmbürgern akzeptiert oder sogar als notwendig erachtet wird (SBLV).

FRI ist der Meinung, das Rückwirkungsverbot bezwecke, die Betroffenen und nicht das steuerforderungsberechtigte Gemeinwesen zu schützen.

Treuland erachtet eine Rückwirkung grundsätzlich als problematisch, befürwortet sie aber für diese Vorlage, da sie zu Gunsten des Steuerpflichtigen sei. Ohne Rückwirkung würden für die Gewinne aus der Veräusserung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zudem innerhalb einer kurzen Zeitspanne drei verschiedene Besteuerungsregelungen zur Anwendung gelangen, was grotesk wäre. Mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung könne zudem eine Gleichbehandlung jener Steuerpflichtigen erreicht werden, welche in den letzten Jahren Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erzielt hätten. Hierfür spreche auch der Umstand, dass verschiedene Kantone die Veranlagungen sistiert hätten.

Für die AG Berggebiet und die SAB ist die Übergangsperiode von 2011 bis 2017 nicht tragbar. Es stelle sich gar die Frage, ob eine Revision der bereits veranlagten Fälle mit Rückerstattung der bezahlten Einkommenssteuern erforderlich wäre. Zudem müssten die hängigen Fälle nach neuem Recht und nicht mehr gestützt auf das Bundesgerichtsurteil beurteilt werden.