Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
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Betriebes gehalten werden. Der direkten Bundessteuer sollen - wie vor 2011 - nur die Gewinne bis maximal zur Höhe der Anlagekosten, d.h. die wiedereingebrachten Abschreibungen, unterliegen. Das bedeutet, dass der Wertzuwachsgewinn bei der direkten Bundessteuer inskünftig wieder steuerfrei werden soll. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden in allen Kantonen maximal die Anlagekosten als Einkommen oder Gewinn besteuert. Der Wertzuwachsgewinn soll der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Für die monistischen Kantone ändert die Gesetzesvorlage die Besteuerungsweise somit nicht. Anders verhält es sich in den dualistischen Kantonen, welche die Wertzuwachsgewinne seit 2011 mit der Einkommenssteuer erfassen.
Die Schätzung der finanziellen Auswirkungen ist unter anderem aufgrund der beschränkten Datenlage und verschiedener gesetzlich vorgesehener Steueraufschubstatbestände mit Unsicherheiten behaftet. Insgesamt führt das Urteil des Bundesgerichts mittel- bis langfristig zu geschätzten Mehreinnahmen bei der direkten Bundessteuer sowie bei der AHV, IV und der EO von je 200 Mio. Franken jährlich. In finanzieller Hinsicht ist bei der Rückkehr zur Steuerpraxis vor 2011 tendenziell mit Mindereinnahmen zu rechnen. In den neun Kantonen mit monistischem Steuersystem ist nicht mit nennenswerten finanziellen Auswirkungen zu rechnen. Für die übrigen Kantone lassen sich die Mehr- oder Mindereinnahmen aufgrund verschiedener Faktoren nicht quantifizieren.
3. Ergebnisse der Vernehmlassung
3.1 Zielsetzung der Vorlage
Die Frage lautete: Sind Sie mit der Zielsetzung der Vorlage grundsätzlich einverstanden? Wenn nein aus welchen Gründen?
Zusammenfassung
Sechs Kantone, zwei Parteien und 21 der Organisationen, Verbände, sowie der weiteren Vernehmlassungsteilnehmer befürworten die Vernehmlassungsvorlage. Aus ihrer Sicht stellt die Vorlage eine Rückkehr zum ursprünglichen Willen des Gesetzgebers dar. Dadurch könne der mehrfach gestiegenen Belastung durch den Bundesgerichtsentscheid und die Mehrwertabgabe entgegen gewirkt werden. Sie stelle weiter keine Ungleichbehandlung gegenüber den anderen selbständig Erwerbenden dar, da jene hinsichtlich des Haltens von Bauland im Privat- oder Geschäftsvermögen ein Wahlrecht hätten. Die Vorlage sei letztlich auch aus raumplanerischer Sicht zu begrüssen.
20 Kantone sowie die FDK, zwei Parteien und fünf Verbände, Organisationen und weitere Vernehmlassungsteilnehmer sprechen sich gegen die Vernehmlassungsvorlage aus. Dies insbesondere deshalb, weil die Vorlage gegen die Verfassungsgrundsätze der Gleichbehandlung und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstosse. Die Vorlage würde zu einer ungerechtfertigten Privilegierung der Landwirte gegenüber den anderen selbständig Erwerbstätigen führen. Schliesslich sei die Vorlage auch aufgrund der gravierenden finanziellen Auswirkungen abzulehnen.
Zustimmung
Sechs Kantone (FR, GE, NW, TI, VD, VS), zwei Parteien (CVP, SVP) und die Mehrheit der Verbände, Organisationen sowie der weiteren Vernehmlassungsteilnehmer (AG Berggebiet, AGORA, AGRIJURA, CGI, CJA, CNAV, CP, FPV, Fiduciaire Felder SA, FRI, IVVS, PLR,
Pegasus Treuhand, Prométerre, SAB, SBV, SBLV, SOBV, SWBV, STV, Treuland, VSLG) begrüssen die Vorlage.
Die Vorlage sehe eine Rückkehr zu einer über mehrere Jahrzehnte geltenden Praxis vor (NW, CVP).