Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/60: Bundesgesetz über die Besteuerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Umsetzung der Motion 12.3172, Müller Leo) · 18 Seiten
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Zum besseren Verständnis werden zunächst die Vernehmlassungsadressaten aufgeführt, welche dem Wortlaut vorbehaltlos zustimmen. Anschliessend werden jene Stellungnahmen genannt, welche Ergänzungsvorschläge enthalten.
Vorbehaltlose Zustimmung erhält die Formulierung von acht Kantonen (BS, JU, LU, NW, SG, TI, VD und ZH) sowie von der FDP. Seitens der Organisationen, Verbände und übrigen Stellungnahmen stimmen fünf der Formulierung ohne Einwände zu (AG Berggebiet, SAB,
SOBV, STV, VSLG).
Elf Kantone (AI, AR, BL, GL, OW, SO, SH, TG, UR, VS und ZG) und sieben Organisationen, Verbände und weitere Vernehmlassungsteilnehmer (CNAV, CJA, IVVS, Prométerre, OREF, SWBV, Pegasus Treuhand) sind der Auffassung, dass die Formulierung der Forderung der Motion entspreche. Ergänzend beantragen sie die Gleichstellung jener Landwirte, deren Besteuerung wegen Verpachtung aufgeschoben wurde (Art. 18a Abs. 2 DBG), mit denjenigen, welche die Betriebe vor Verkauf selbst bewirtschafteten. Hinsichtlich der Verpachtung
schliesst sich der SBV dieser Auffassung an. Er fordert, dass die Privilegierung auch dann gelte, wenn das Land nicht mehr selbst bewirtschaftet und auch keine Buchhaltung mehr geführt werde. Teilweise wird für diese Gleichstellung ein Hinweis in der Botschaft gefordert. Andere verlangen eine Präzisierung im Gesetz.
Aus Sicht des Kantons SO ist jedoch unklar, ob die neuen Bestimmungen auch die (wohl seltenen) Kapitalanlageliegenschaften landwirtschaftlicher Betriebe mitumfassten. Der Kanton VS möchte zudem den Begriff "land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke" in Artikel 18 Absatz 4 DBG und Artikel 12 Absatz 1 StHG durch "Grundstücke, die landwirtschaftlich genutzt werden" ersetzt sehen. Dadurch könne verhindert werden, dass eine Änderung des Begriffs "landwirtschaftliches Grundstück" im BGBB sich auf das Steuerrecht auswirke.
Prométerre kritisiert den Begriff "Anlagevermögen" und fordert, er müsse präzisiert werden, da bei restriktiver Auslegung der Wille des Parlaments - die Rückkehr zur alten Steuerpraxis
- nicht vollständig umgesetzt würde; dies z.B. wenn ein Grundstück nicht mehr zum Anlagevermögen gezählt würde, weil es verkauft oder aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt wurde.
Der Kanton FR stimmt dem gewählten Wortlaut ebenfalls zu, möchte aber mit Hinweisen in der Botschaft sicherstellen, dass Liegenschaftshändler und Landwirte, welchen ein Steueraufschub wegen Verpachtung gewährt wurde, nicht privilegiert besteuert werden.
Der Kantons GE stimmt der Formulierung grundsätzlich zu, schlägt jedoch vor, die Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (Art. 14 Abs. 2 StHG) den Bestimmungen des Gesetzesvorschlags anzugleichen.
Aus Sicht des Kantons GR sind aufgrund des Begriffs "land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb" Abgrenzungs- und Auslegungsfragen vorprogrammiert. Deshalb sei der Begriff "Betrieb" in Anlehnung an das BGBB durch "Gewerbe" zu ersetzen.
Die Kantone AG, BE sowie die SPS lehnen den Wortlaut ab, da die heutige Regelung beibehalten werden solle. Der SSV und die Städtische Steuerkonferenz sind mit den vorgeschlagenen Formulierungen nicht einverstanden und beantragen, die Definition der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke auf Grundstücke zu beschränken, die dem BGBB unterstellt sind.
Der Kanton SZ lehnt die Formulierung ab und fordert im Sinne eines Eventualantrages, den Wortlaut auf Grundstücke des Anlagevermögens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, die nicht dem BGBB unterstellt sind und land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, einzuschränken. Die Voraussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit sei unentbehrlich, um unerwünschte Mitnahmeeffekte und missbräuchliche Verhaltensweisen auszuschliessen. Andernfalls würde der Anwendungsbereich auf landwirtschaftsferne Grundstü-