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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten

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Verordnung über das elektronische Patientendossier

Art. 11 Datenschutz und Datensicherheit

1Gemeinschaften müssen ein Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem betreiben. Dieses muss insbesondere folgende Elemente umfassen:

a. die Benennung eines oder einer Datenschutz- und Datensicherheitsverantwortlichen;

b. ein System zur Erkennung von und zum Umgang mit Sicherheitsvorfällen;

c. ein Verzeichnis der Datenablagen;

d. ein Verzeichnis der angeschlossenen Primärsysteme;

e. die Datenschutz- und Datensicherheitsvorgaben für die angeschlossenen Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen ;

f. die Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen an das Personal und Dritte.

2Sie müssen die im Datenschutz- und Datensicherheitsmanagementsystem als sicherheitsrelevant eingestuften Vorfälle der Zertifizierungsstelle und dem BAG melden.

3Das EDI legt die Anforderungen in Bezug auf Datenschutz und Datensicherheit fest.

4Die Datenspeicher müssen sich in der Schweiz befinden und dem Schweizer Recht unterstehen.

Art. 12 Kontaktstelle für Gesundheitsfachpersonen

Die Gemeinschaften müssen für die Gesundheitsfachpersonen eine Kontaktstelle bezeichnen, die diese im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier unterstützt.

2. Abschnitt: Stammgemeinschaften

Art. 13 Zusätzliche Anforderungen für Stammgemeinschaften

Stammgemeinschaften müssen in Ergänzung zum 1. Abschnitt die Vorgaben dieses Abschnitts umsetzen.

Art. 14 Information der Patientin oder des Patienten

1Vor der Eröffnung eines elektronischen Patientendossiers muss die Stammgemeinschaft die Patientin oder den Patienten insbesondere über folgende Punkte informieren:

a. den Zweck des elektronischen Patientendossiers;

b. die Grundzüge der Datenbearbeitung;

c. die Folgen der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs;

d. die Erteilung von Zugriffsrechten.