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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
3Das BAG passt die Zertifizierungsvoraussetzungen dem Stand der Technik an.
4Für den Erlass der Einzelheiten nach Absatz 2 und für die Anpassungen nach Absatz 3 werden die interessierten Kreise angehört.
Art. 30 Herausgeber von Identifikationsmitteln
1Die Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen:
a. in der Lage sein, Identifikationsmittel gemäss den Anforderungen nach den Artikeln 22–26 herauszugeben und zu verwalten;
b. sicherstellen, dass das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse, Erfahrungen und Qualifikationen verfügt;
c. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die vertrauenswürdig sind und zuverlässig betrieben werden;
d. Datenschutz und Datensicherheit mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen gewährleisten und die entsprechenden Kontrollen sicherstellen.
2Das EDI erlässt Vorgaben für den Schutz der Identifikationsmittel und für das Verfahren zu deren Authentifizierung. Sie richten sich nach ISO/IEC 15408:200911 und entsprechen der Evaluierungsstufe 2.
3Das EDI regelt die Einzelheiten der Zertifizierungsvoraussetzungen. Das BAG kann dazu Empfehlungen erlassen.
4Das BAG passt die Zertifizierungsvoraussetzungen dem Stand der Technik an.
5Für den Erlass der Einzelheiten nach Absatz 3 und für die Anpassungen nach Absatz 4 werden die interessierten Kreise angehört.
2. Abschnitt: Zertifizierungsverfahren
Art. 31 Ablauf
1In einem Voraudit prüft die Zertifizierungsstelle, ob der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin auf das Kontrollverfahren vorbereitet ist, und beurteilt und dokumentiert dessen oder deren Unterlagen.
2Im anschliessenden Zertifizierungsaudit überprüft sie anhand ihrer Begutachtungs- oder Prüfkriterien die Wirksamkeit der durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller getroffenen Massnahmen.
3Sie erteilt das Zertifikat, wenn Voraudit und Zertifizierungsaudit zum Ergebnis führen, dass die Gemeinschaft, die Stammgemeinschaft oder der Herausgeber von
11 Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV, www.snv.ch) gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.