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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 39 Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und
Stammgemeinschaften
1Der Abfragedienst der zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften enthält folgende Daten:
a. ihre Bezeichnung;
b. ihre GLN;
c. ihre OID;
d. ihre Zertifikate zur sicheren Authentifizierung gegenüber anderen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften;
e. die Internetadresse ihres Zugangspunktes.
2Das BAG prüft diese Daten und trägt sie im Abfragedienst der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften ein.
Art. 40 Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und
Gesundheitsfachpersonen
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften tragen im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen folgende Daten ein:
a. zu Gesundheitseinrichtungen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen:
1. die Bezeichnung und die Adresse,
2. die GLN,
3. die OID;
b. zu Gesundheitsfachpersonen:
1. die Personalien,
2. die GLN,
3. die Bezeichnung und die Adresse der Gesundheitseinrichtung oder der Gruppe von Gesundheitsfachpersonen, der sie angehört.
3. Abschnitt: Übertragung an Dritte
Art. 41 Leistungsvertrag
1Das BAG kann den Aufbau und den Betrieb der Abfragedienste mittels Leistungsvertrag an Dritte übertragen.
2Der Leistungsvertrag regelt insbesondere:
a. die zu erreichenden Ziele;
b. die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit;
c. den Umfang und die Modalitäten der Entschädigung durch den Bund;