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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
Signatur nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 20037 über die elektronische Signatur signierten Antrag auf elektronischem Weg einreichen.
2Wird das Identifikationsmittel für die Authentifizierung einer Gesundheitsfachperson verwendet, so muss zusätzlich überprüft werden, ob es sich um eine Gesundheitsfachperson nach Artikel 2 Buchstabe b EPDG handelt.
3Die Prüfung der Identität der antragstellenden Person nach Absatz 1 und der Qualifikation einer Gesundheitsfachperson nach Absatz 2 kann an Dritte delegiert werden.
Art. 24 Daten des Identifikationsmittels
1Der Herausgeber des Identifikationsmittels erfasst folgende Daten anhand des vorgelegten Identitätsnachweises der antragstellenden Person:
a. den Namen;
b. die Vornamen;
c. das Geschlecht;
d. das Geburtsdatum;
e. die Nummer des Identitätsnachweises nach Artikel 23 Absatz 1.
2Er kann bei Gesundheitsfachpersonen zusätzlich die eindeutige Identifikationsnummer (GLN8) erfassen.
3Er kann die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zur Identifizierung an die Zugangsportale übermitteln.
4Er informiert die antragstellende Person über die Sicherheitsvorkehrungen, die sie im Umgang mit dem Identifikationsmittel treffen muss.
Art. 25 Erneuerung der Gültigkeitsdauer des Identifikationsmittels
1Das Identifikationsmittel kann vor Ablauf seiner Gültigkeitsdauer erneuert werden.
2Der Herausgeber überprüft bei der Erneuerung des Identifikationsmittels nach Artikel 23 die Identität der antragstellenden Person.
Art. 26 Sperrung des Identifikationsmittels
Das Identifikationsmittel kann von der Inhaberin oder dem Inhaber jederzeit unwiderruflich gesperrt werden.
7 SR 943.03
8 GLN steht für Global Location Number