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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten

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Verordnung über das elektronische Patientendossier

4. Abschnitt: Sanktionen

Art. 37

1Die Zertifizierungsstelle kann die Gültigkeit eines Zertifikats aussetzen oder ein Zertifikat entziehen, namentlich wenn sie im Rahmen der Überwachung (Art. 33) schwere Mängel feststellt. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn:

a. wesentliche Voraussetzungen der Zertifizierung nicht mehr erfüllt sind; oder

b. ein Zertifikat in irreführender oder missbräuchlicher Art und Weise verwendet wird.

2Bei Streitigkeiten über die Sistierung oder den Entzug richten sich die Beurteilung und das Verfahren nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, die anwendbar sind auf das Vertragsverhältnis zwischen Zertifizierungsstelle und zertifizierter Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder zertifiziertem Herausgeber von Identifikationsmitteln.

3Besteht der begründete Verdacht, dass eine zertifizierte Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft oder ein zertifizierter Herausgeber von Identifikationsmitteln die Zertifizierungsvoraussetzungen nicht einhält, so kann das BAG:

a. eine Überprüfung durch die Zertifizierungsstelle anordnen;

b. die Gültigkeit des Zertifikats aussetzen;

c. das Zertifikat entziehen.

7. Kapitel: Abfragedienste

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 38

1Die Abfragedienste enthalten:

a. die Referenzdaten über:

1. die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften,

2. die Gesundheitseinrichtungen und deren Gesundheitsfachpersonen, die Daten des elektronischen Patientendossiers bearbeiten dürfen;

b. die Metadaten (Art. 9 Abs. 3 Bst. b);

c. die Austauschformate (Art. 9 Abs. 3 Bst. c);

d. die für das elektronische Patientendossier registrierten Objektidentifikatoren (OID).

2Das BAG stellt den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der Abfragedienste sicher.