Vorlage
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Verordnung über das elektronische Patientendossier
2Sie muss der Patientin oder dem Patienten Datenschutz- und Datensicherheitsmassnahmen empfehlen.
Art. 15 Einwilligung
Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Führung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten unterzeichnet sein.
Art. 16 Verwaltung
1Stammgemeinschaften müssen:
a. den Eintritt und den Austritt von Patientinnen und Patienten regeln;
b. die Patientin oder den Patienten identifizieren;
c. sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten und deren Stellvertretung für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier nur gültige Identifikationsmittel verwenden, die von einem nach Artikel 30 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurden ;
d. eine Patientenidentifikationsnummer nach den Vorgaben der Artikel 5 und 6 anfordern;
e. Prozesse zum Wechsel der Stammgemeinschaft vorsehen.
2Stammgemeinschaften müssen die Umsetzung der Artikel 2 Absätze 1–4 und Artikel 3 sicherstellen.
Art. 17 Zugangsportal für Patientinnen und Patienten
Das EDI legt die Anforderungen an das Zugangsportal für Patientinnen und Patienten fest.
Art. 18 Verfügbarkeit der von Patientinnen oder Patienten erfassten Daten Das EDI legt die Anforderungen an den Umgang mit den von Patientinnen und Patienten über das Zugangsportal erfassten Daten fest.
Art. 19 Kontaktstelle für Patientinnen und Patienten
Stammgemeinschaften müssen für die Patientinnen und Patienten eine Kontaktstelle bezeichnen, die sie im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier unterstützt.
Art. 20 Aufhebung des elektronischen Patientendossiers
1Ein elektronisches Patientendossier wird von der Stammgemeinschaft aufgehoben, wenn:
a. die Patientin oder der Patient die Einwilligung zu dessen Führung widerruft;
b. während 10 Jahren niemand darauf zugreift; oder