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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
d. die Folgen einer Nichterfüllung;
e. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung.
3Der beauftragte Dritte ist verpflichtet, das BAG umgehend über wesentliche Änderungen zu informieren.
Art. 42 Gebühren
1Von den Gemeinschaften und Stammgemeinschaften wird pauschal eine jährliche Gebühr von 13 500 Franken erhoben.
2Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412.
Art. 43 Aufsicht
1Das BAG ist zuständig für die Aufsicht über Dritte, denen der Betrieb eines Abfragedienstes übertragen ist.
2Die Aufsicht umfasst insbesondere:
a. die periodische Prüfung, ob die Vorgaben nach Artikel 41 Absatz 2 eingehalten werden;
b. die periodische Einforderung von Berichten;
c. die Kontrolle der Einhaltung des Leistungsvertrags vor Ort.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 44 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
...
Art. 45 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft.