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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
Identifikationsmitteln die jeweiligen Anforderungen nach den Artikeln 8–12, 8–20 oder 22–26 erfüllen.
Art. 32 Meldung an das BAG
1Die Zertifizierungsstelle teilt dem BAG jedes erteilte und erneuerte Zertifikat sowie Sistierungen oder Entzüge von Zertifikaten innert angemessener Frist mit und stellt die für den Eintrag in den Abfragedienst für die zertifizierten Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 39 notwendigen Daten zur Verfügung.
2Das BAG veröffentlicht ein Verzeichnis der erteilten Zertifikate.
Art. 33 Überwachung
1Die Zertifizierungsstelle hat jährlich zu überprüfen, ob die Zertifizierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.
2Stellt die Zertifizierungsstelle im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit wesentliche Abweichungen von den Zertifizierungsvoraussetzungen fest, beispielsweise betreffend die Erfüllung von Bedingungen oder Auflagen, so informiert sie das BAG.
Art. 34 Geltungsdauer
Das Zertifikat wird für jeweils drei Jahre ausgestellt.
Art. 35 Meldung wesentlicher technischer oder organisatorischer Anpas-
sungen
1
Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Herausgeber von Identifikationsmitteln müssen der Zertifizierungsstelle wesentliche technische oder organisatorische Anpassungen melden.
2Die Zertifizierungsstelle entscheidet, ob diese Anpassung durch eine Überwachung, eine Rezertifizierung oder eine ausserordentliche Rezertifizierung geprüft wird.
Art. 36 Schutzklausel
Liegt eine schwerwiegende Gefährdung des Schutzes oder der Sicherheit der Daten des elektronischen Patientendossiers vor, so kann das BAG:
a. Gemeinschaften und Stammgemeinschaften vorübergehend den Zugang zum elektronischen Patientendossier verweigern;
b. den Gebrauch bestimmter elektronischer Identifikationsmittel verbieten;
c. eine ausserordentliche Rezertifizierung anordnen.