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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten

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Verordnung über das elektronische Patientendossier

c. die Patientin oder der Patient verstorben ist.

2Dazu muss die Stammgemeinschaft sämtliche Zugriffsrechte auf das entsprechende Patientendossier entziehen und:

a. im Fall der Aufhebung:

1. alle Gemeinschaften sowie die ZAS innert angemessener Frist über die Aufhebung informieren,

2. die Widerrufserklärung während 10 Jahren aufbewahren;

b. im Fall der Nichtnutzung nach Absatz 1 Buchstabe b die Patientin oder den Patienten 3 Monate vor der Aufhebung informieren.

3. Abschnitt: Datenlieferung für die Evaluation

Art. 21

1Gemeinschaften und Stammgemeinschaften müssen dem BAG regelmässig Daten für die Evaluation nach Artikel 18 EPDG zur Verfügung stellen.

2Das EDI legt die zu liefernden Daten fest.

4. Kapitel: Identifikationsmittel

Art. 22 Anforderungen an das Identifikationsmittel

Das Identifikationsmittel muss:

a. der Vertrauensstufe 3 der Norm ISO/IEC 29115:2013(E)4 entsprechen;

b. so aufgebaut sein, dass es nur von der berechtigten Person verwendet werden kann;

c. ein Authentifizierungsverfahren nach dem aktuellen Stand der Technik mit mindestens zwei Authentifizierungsfaktoren verwenden; und

d. eine Gültigkeitsdauer von höchstens zehn Jahren aufweisen.

Art. 23 Identitätsprüfung

1Der Herausgeber des Identifikationsmittels muss die Identität der antragstellenden Person überprüfen. Diese muss sich mit einem Ausweis nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015 oder einem Ausweis nach den Artikeln 41–41b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20056 ausweisen oder einen mit einer qualifizierten elektronischen

4Die aufgeführte Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV,

www.snv.ch) gegen Verrechnung bezogen oder beim BAG, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern kostenlos eingesehen werden.

5 SR 143.1

6 SR 142.20