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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten

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Verordnung über das elektronische Patientendossier

Innern (EDI) legt die Vorgaben für den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Kontrollzifferprüfung fest.

Art. 5 Antrag auf Zuweisung der Patientenidentifikationsnummer

1Die Patientenidentifikationsnummer wird auf Antrag einer Stammgemeinschaft durch die ZAS vergeben.

2Die Stammgemeinschaft stellt der ZAS folgende Daten für die Vergabe der Patientenidentifikationsnummer zur Verfügung:

a. den Namen;

b. die Vornamen;

c. das Geschlecht;

d. das Geburtsdatum;

e. die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG3.

3Reichen die gemeldeten Daten für die Vergabe nicht aus, so kann die ZAS bei der Stammgemeinschaft zusätzliche Daten verlangen.

Art. 6 Abfrage der Patientenidentifikationsnummer

Gemeinschaften und Stammgemeinschaften können die Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS über ein elektronisches Abrufverfahren abfragen.

Art. 7 Annullierung

1Wird das elektronische Patientendossier aufgehoben, so wird die Patientenidentifikationsnummer in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert.

2Eine annullierte Patientenidentifikationsnummer darf nicht erneut vergeben werden.

3. Kapitel: Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1. Abschnitt: Gemeinschaften

Art. 8 Verwaltung

Gemeinschaften müssen die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. Dazu müssen sie insbesondere:

a. deren Eintritt und deren Austritt regeln;

b. die Gesundheitsfachpersonen identifizieren;

c. die Aktualisierung der Daten im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 40 sicherstellen;

3 SR 831.10