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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
Innern (EDI) legt die Vorgaben für den Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Kontrollzifferprüfung fest.
Art. 5 Antrag auf Zuweisung der Patientenidentifikationsnummer
1Die Patientenidentifikationsnummer wird auf Antrag einer Stammgemeinschaft durch die ZAS vergeben.
2Die Stammgemeinschaft stellt der ZAS folgende Daten für die Vergabe der Patientenidentifikationsnummer zur Verfügung:
a. den Namen;
b. die Vornamen;
c. das Geschlecht;
d. das Geburtsdatum;
e. die Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG3.
3Reichen die gemeldeten Daten für die Vergabe nicht aus, so kann die ZAS bei der Stammgemeinschaft zusätzliche Daten verlangen.
Art. 6 Abfrage der Patientenidentifikationsnummer
Gemeinschaften und Stammgemeinschaften können die Patientenidentifikationsnummer bei der ZAS über ein elektronisches Abrufverfahren abfragen.
Art. 7 Annullierung
1Wird das elektronische Patientendossier aufgehoben, so wird die Patientenidentifikationsnummer in der Identifikationsdatenbank der ZAS annulliert.
2Eine annullierte Patientenidentifikationsnummer darf nicht erneut vergeben werden.
3. Kapitel: Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1. Abschnitt: Gemeinschaften
Art. 8 Verwaltung
Gemeinschaften müssen die ihnen angehörenden Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsfachpersonen und Gruppen von Gesundheitsfachpersonen verwalten. Dazu müssen sie insbesondere:
a. deren Eintritt und deren Austritt regeln;
b. die Gesundheitsfachpersonen identifizieren;
c. die Aktualisierung der Daten im Abfragedienst der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 40 sicherstellen;