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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten
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Verordnung über das elektronische Patientendossier
Gesundheitsfachperson eine Gruppe, so wird ihr das mit der Gruppe verbundene Zugriffsrecht entzogen.
5In medizinischen Notfallsituationen können Gesundheitsfachpersonen auf die Vertraulichkeitsstufen «nützliche Daten» und «medizinische Daten» zugreifen. Sie müssen einen solchen Zugriff vorgängig begründen.
Art. 3 Optionen der Patientinnen und Patienten
Die Patientin oder der Patient kann:
a. festlegen, dass die Zugriffsrechte nach Artikel 2 Absatz 1 nach sechs Monaten erlöschen;
b. das Zugriffsrecht für medizinische Notfallsituationen auf die Vertraulichkeitsstufe «nützliche Daten» einschränken, um die Vertraulichkeitsstufe «sensible Daten» erweitern oder vollständig ausschliessen;
c. festlegen, welche Vertraulichkeitsstufe neu eingestellten Daten zugewiesen wird;
d. einzelne Gesundheitsfachpersonen vom Zugriff auf ihr oder sein elektronisches Patientendossier ausschliessen;
e. die Information nach Artikel 8 Buchstabe f deaktivieren;
f. festlegen, dass Gesundheitsfachpersonen, die in eine Gruppe von Gesundheitsfachpersonen eintreten, nicht automatisch das mit der Gruppe verbundene Zugriffsrecht erhalten;
g. eine Stellvertretung benennen;
h. Gesundheitsfachpersonen ihrer oder seiner Stammgemeinschaft dazu ermächtigen in ihrem oder seinem Namen Zugriffsrechte weiteren Gesundheitsfachpersonen zuzuweisen; dabei können diese höchstens die Zugriffsrechte zuweisen, die sie selber besitzen.
2. Kapitel: Patientenidentifikationsnummer
Art. 4 Format der Patientenidentifikationsnummer
1Die Patientenidentifikationsnummer ist elfstellig. Sie setzt sich zusammen aus einer Kontrollziffer und einer zehnstelligen Nummer. Diese darf für eine bestimmte, im Register der Identifikationsdatenbank der zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) nach Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verzeichnete Person verwendet werden, jedoch keinerlei Rückschlüsse auf diese Person zulassen.
2Die Patientenidentifikationsnummer darf nur manuell erfasst werden, wenn eine Kontrollzifferprüfung durchgeführt wird. Das Eidgenössische Departement des