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Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 15 Seiten

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Verordnung über das elektronische Patientendossier

d. sicherstellen, dass Gesundheitsfachpersonen für den Zugriff auf das elektronische Patientendossier nur gültige Identifikationsmittel verwenden, die von einem nach Artikel 30 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurden;

e. sicherstellen, dass die Zusammensetzung der Gruppen von Gesundheitsfachpersonen für Patientinnen und Patienten jederzeit nachvollziehbar ist;

f. die Patientinnen und Patienten über Eintritte von Gesundheitsfachpersonen in Gruppen von Gesundheitsfachpersonen informieren.

Art. 9 Datenhaltung und Datenübertragung

1Gemeinschaften müssen sicherstellen, dass:

a. die von den Gesundheitsfachpersonen im elektronischen Patientendossier erfassten Daten nach 10 Jahren vernichtet werden;

b. bei einer Aufhebung des elektronischen Patientendossiers nach Artikel 20 Absatz 1 sämtliche Daten vernichtet werden;

c. Daten des elektronischen Patientendossiers nur in Ablagen gespeichert werden, die ausschliesslich dafür vorgesehen sind.

2Sie haben auf Verlangen der Patientin oder des Patienten:

a. bestimmte auf diese oder diesen bezogene Daten im elektronischen Patientendossier nicht zu erfassen;

b. Daten nach Absatz 1 weitere 10 Jahre verfügbar zu machen;

c. bestimmte auf diese oder diesen bezogene Daten aus dem elektronischen Patientendossier zu vernichten.

3Das EDI legt die weiteren Vorgaben für die Verwaltung und die Übertragung der Daten des elektronischen Patientendossiers fest. Es regelt insbesondere:

a. die Umsetzung der Artikel 1 und 2 Absatz 5;

b. die zu verwendenden Metadaten;

c. die zu verwendenden Austauschformate;

d. die zu verwendenden Integrationsprofile;

e. die Vorgaben betreffend die Protokolldaten.

4Das EDI kann bestimmen, dass die Vorgaben nach Absatz 3 in der Originalsprache veröffentlicht werden und auf eine Übersetzung in die Amtssprachen verzichtet wird.

5Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die Vorgaben nach Absatz 3 dem Stand der Technik anpassen.

Art. 10 Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen

Das EDI legt die Anforderungen an das Zugangsportal für Gesundheitsfachpersonen fest.