Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten
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Art. 11 Behandlung der Gesuche
1 Das BAG kann verlangen, dass Gesuche überarbeitet oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden.
2 Es kann Gesuche von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, die einen unzureichenden Beitrag an die Gesundheitsversorgung der Schweiz leisten, abweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b.
3 Es entscheidet über die Gesuche in der Regel spätestens innert 3 Monaten ab Eingang der Stellungnahme des Kantons.
4 Hält das BAG eine Ordnungsfrist nach Absatz 3 nicht ein, so kann die gesuchstellende Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft von ihm verlangen, dass es die Überschreitung der Frist schriftlich begründet und ihr mitteilt, bis wann der Entscheid voraussichtlich zu erwarten ist. Dies gilt nicht, solange die gesuchstellende Person einer Aufforderung, die Gesuchsunterlagen zu überarbeiten oder mit einem anderen Vorhaben zu koordinieren, nicht nachgekommen ist.
Die Post weist an dieser Stelle darauf hin, dass sich regionale Gemeinschaften und Stammgemeinschaften über die Kantonsgrenzen hinaus entwickeln können und lediglich eine Regelung für nationale Zusammenschlüsse bestehe, weshalb es eine neue Finanzierungsregelung für regionale Gemeinschaften und Stammgemeinschaften brauche.
Absatz 1: SCH schlägt eine Anpassung von Absatz 1 an: «[…] überarbeitet, oder mit Unterstützung der zuständigen Kantone mit anderen Vorhaben koordiniert werden.» Die FMH erachtet die Textstelle: «oder mit anderen Vorhaben koordiniert werden», als unklar und schlägt deshalb die Streichung von Absatz 1 vor.
Absatz 2: Die PKS sind auch bei Artikel 11 Absatz 2 der Ansicht, dass nicht-kantonale Akteure diskriminiert werden könnten und verlangen deshalb die Streichung des Absatzes. Die GDK sowie 7 Kantone36 weisen darauf hin, dass dem BAG mit der Definition einer Prioritätenliste bereits ein ausreichender Ermessenspielraum bei der Vergabe von Finanzhilfen eingeräumt werde. Die zusätzliche Erweiterung des Ermessensspielraums aufgrund dieses Absatzes müsste generell klarer begründet werden. Allenfalls könne darauf auch verzichtet resp. der Absatz gestrichen werden. Zudem sei das Kriterium «unzureichend» zu schwammig und bedürfe einer Präzisierung. Für eine alternativlose Streichung des Absatzes sprechen sich 7 Stellungnehmende37 aus. Die Kantone NW, ZH, ZG und SG sowie der ZAD begründen die Streichung damit, dass das BAG nicht ermächtigt sein dürfe, Gesuche abzulehnen, während das LUKS und die FMH bemängeln, dass die Formulierung «unzureichender Beitrag» nicht klar genug sei. Unklar ist dies auch für die SGMI, wobei sie neben der Streichung des Absatzes auch eine genauere Definition als mögliche Lösung vorschlägt. Den gleichen Vorschlag macht santésuisse, die zusätzlich darauf hinweisen, dass ein «ausreichender Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Schweiz» weder die primäre Aufgabe der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften, noch eigentliches Ziel und Zweck des elektronischen Patientendossiers und der Finanzhilfen sei. Die BFH gibt zu bedenken, dass die quantitativen Kriterien zur Beurteilung fehlen und schlagen Mindestanforderungen bezüglich der Anzahl angeschlossener Gesundheitsfachpersonen, des Reifegrades des Zugangsportals sowie der Zugangsmöglichkeit für die Bürgerinnen und Bürger vor.
Absatz 3 und 4: SCH und die SUVA plädieren für eine Begründungsverpflichtung seitens BAG, falls die Frist von drei Monaten nicht eingehalten werden kann. SCH macht dafür folgenden, konkreten Formulierungsvorschlag in Absatz 3: «[…] des Kantons. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist dem Gesuchsteller zu kommunizieren, bis wann er den Entscheid erhält.» Die SUVA schlägt vor, Absatz 4 wie folgt umzuformulieren: «[…] nicht ein, informiert es die gesuchstellende Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft, bis wann voraussichtlich ein Entscheid zu erwarten ist».
Art. 12 Leistungsverträge
1 Das BAG schliesst mit den Empfängerinnen und Empfängern von Finanzhilfen Leistungsverträge ab.
2 Die Leistungsverträge regeln insbesondere: a. die zu erreichenden Ziele; b. die Höhe und die Dauer der finanziellen Beteiligung des Bundes;- 14 -
36 BL, GL, OW, UR, LU, SZ, TG
37 ZH, ZG, SG, NW, ZAD, LUKS, FMH