Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten
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4. Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen der EPDFV
In diesem Kapitel werden die Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln der Vorlage präsentiert. Formulierungsvorschläge wurden wenn möglich in unverändertem Wortlaut wiedergegeben. Bei vorgeschlagenen Ergänzungen eines bestehenden Erlasstextes ist der Zusatz zum Zwecke der Transparenz unterstrichen. Generelle Änderungswünsche, Streichungsanträge und Vorschläge für zusätzliche Erlasstexte sind im Text ebenfalls erwähnt, aber nicht speziell gekennzeichnet.
4.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Berechtigte
1
Um Finanzhilfen ersuchen können:
a. Gemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe d EPDG;
b. Stammgemeinschaften nach Artikel 2 Buchstabe e EPDG.
2
Pro Kanton werden höchstens zwei Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften mit Finanzhilfen unterstützt.
3
Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
Absatz 1: Der Kanton AR gibt zu bedenken, dass Finanzhilfen bereits während der Bildung von Gemeinschaften und Stammgemeinschaften notwendig sein könnten und nicht erst ab dem Zeitpunkt deren Festlegung. Der Kanton BS schlägt die Einführung eines Buchstabens c für die Berechtigung der Kantone zur Einreichung eines Finanzhilfegesuchs vor. Voraussetzung wäre eine finanzielle Beteiligung am Aufbau einer Stammgemeinschaft.
Absatz 2: 13 Stellungnehmende8 weisen darauf hin, dass die Regelung für überregionale resp. nationale Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu kurz greife. Gemäss 16 Stellungnehmenden9 sei eine Beschränkung der Finanzhilfe auf maximal zwei Gemeinschaften und Stammgemeinschaften vor allem für grosse, bevölkerungsreiche Kantone mit vielen potenziellen Nutzern ungeeignet. CURAVI-VA, der Insos, senesuisse und der Kanton TG sind der Ansicht, dass die Übereinstimmung dieser Limitierung mit dem Legalitätsprinzip äusserst zweifelhaft sei. Der Spitex Verband sowie die ASPS machen geltend, dass das «first come – first served»-Prinzip für ambulante Leistungserbringer einen Nachteil darstelle und das KSOW wirft die Frage auf, wie in kleinen Kantonen, ohne genügend Ressourcen, das EPDG gesetzeskonform eingeführt und betrieben werden könne.
10 Stellungnehmende10 fordern die Streichung von Absatz 2 in dieser Form. CURAVIVA und der Insos fordern entweder die Streichung oder alternativ eine fundiertere Begründung. Während die VGIch entweder die Streichung oder Öffnung wünscht, sprechen sich die FMH, economiesuisse, die IG eHealth, PH CH sowie die Post für die Aufhebung der Unterstützungslimitierung auf zwei Gemeinschaften pro Kanton aus. Die IG eHealth, PH CH und die Post schlagen alternativ die Einführung einer Minimalgrösse für Gemeinschaften resp. Stammgemeinschaften vor. Der Kanton BE stimmt der finanziellen Unterstützung von maximal zwei Stammgemeinschaften pro Kanton zu. Die SCH schlägt die Einführung eines Absatzes 4 vor: «Bei multikantonalen Stammgemeinschaften oder Gemeinschaften wird die Stammgemeinschaft keinem Kanton zugeordnet». Der HÄ CH sowie die ÄTG schlagen vor, die Gewährung von Finanzhilfen oder anderen «Incentives» auch für teilnehmende Gesundheitsfachpersonen zu prüfen. Der Kanton AG weist darauf hin, dass die Möglichkeit zur Einreichung des Gesuchs um Finanzhilfe in einer frühen Aufbauphase der Gemeinschaften resp. Stammgemeinschaften bestehen sollte.
8 - 5 -
ASPS, BRH, Insel, AR, LUKS, pharmaSuisse, Spitex, FMH, economiesuisse, IG eHealth, PH CH, Post, SUVA
9 H+, K3, VZK, santésuisse, LU, NW, SZ, ZG, ZH, SCH, ZAD, economiesuisse, IG eHealth, PH CH, SGMI, Post, FDP
10 Insel, K3, VZK, LU, NW, SZ, ZH, ZAD, PKS