Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten
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c. die Zahlungsmodalitäten;
d. die Folgen einer Nichterfüllung;
e. die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung;
f. die periodische Vorlage von Budgetierung und Rechnungslegung.
Die FRC und der Kanton AG äussern sich zustimmend zu dem Abschluss von Leistungsverträgen während das LUKS befürchtet, dass individuelle Leistungsverträge zu Verwirrung und Unsicherheit führen würden, weswegen ein Mustervertrag für alle erstellt werden sollte. Die Integic schlägt vor, dass der Detaillierungsgrad der Verträge konkreter charakterisiert werden sollte, bspw. mittels eines Pflichtenheftes oder eines Kriterienkatalogs. SCH gibt zu bedenken, dass die maximale Dauer für alle Gesuchsteller dieselbe sein müsse und nichts über den Zeitpunkt der Auszahlung vermerkt sei. Sie schlägt einen Buchstaben c: «Die Leistungsverträge werden innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen» und Buchstaben d: «Ausbezahlt werden die Leistungen mit der Zertifizierung der Stammgemeinschaft und Gemeinschaft» vor.
Absatz 2 Buchstabe d: Die Post weist darauf hin, dass bei den Folgen einer Nichterfüllung die Gründe dafür aufgeführt werden sollten, um die Chance einer Rückzahlung aufrecht zu erhalten. 14 Stellungnehmende38 wünschen, dass die bei Nichterfüllung der Leistungsverträge vorgesehenen Massnahmen in der Verordnung aufgezählt werden. Insbesondere sei eine Bestimmung aufzunehmen, wonach je nach Schwere der Verletzung die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Finanzhilfen verfügt werden kann.
4.4 4. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 14
Diese Verordnung tritt am .... in Kraft und gilt 3 Jahre.
Die Post wirft die Frage auf, wieso Kantone, welche bereits Projekte umsetzen, bereits innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch einreichen müssen. Dies sei äusserst ambitiös, weshalb sie eine Übergangsfrist von mindestens 12 Monaten für solche Kantone vorschlagen.
Art. 15 (neu): Das LUKS fordert einen Artikel 15 für die Definierung einer Rekursinstanz und eines Rekursverfahrens.
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38 ZAD, LUKS, GDK, BL, GL, LU, OW, UR, ZH, TG, FR, SZ, NW, ZG