Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten

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Art. 3 Behandlung der Gesuche und Gewährung der Finanzhilfen

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) behandelt die Gesuche für die Finanzhilfen nach dem chronologischen Eingang.

Vorbehalten bleibt Artikel 7.

2 Es gewährt Finanzhilfen nur, wenn der Kanton, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat, oder die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Art. 10) eine positive Stellungnahme abgegeben haben.

Die BINT und die Integic stellen fest, dass die für das elektronische Patientendossier notwendigen Änderungen in den Systemen bewusst ausgeklammert seien. Die Integic weist darauf hin, dass Kosten für die erforderlichen Systemänderungen möglicherweise zu versteckten Kostenerhöhungen führen könnten, was zu adressieren sei.

Absatz 1: 30 Stellungnehmende11 erachten das «first come – first served»-Prinzip für die Vergabe von Finanzmitteln als ungeeignet. Zur Prüfung der Gesuche seien gemäss 10 Stellungnehmenden12 transparente Kriterien festzulegen. Zusätzliche 16 Stellungnehmende13 erachten die Verfassung dieser Kriterien in Form einer nachvollziehbaren Prioritätenliste (Art. 7) als geeignet. Economiesuisse, die IG eHealth sowie PH CH fänden es zudem begrüssungswert, wenn die Prioritätenliste Zuschlagskriterien nennen würde, welche Anreize im Umgang mit dem elektronischen Patientendossier setzen. Sie formulieren zudem konkrete Vorschläge für Anreize. Santésuisse gibt zu bedenken, dass die Ausarbeitung von Zielen und Kriterien Zeit brauche und die betroffenen Akteure diesbezüglich miteinbezogen werden sollten. Die VGIch und die SGMI wünschen die Definition eines Einspruchsverfahrens. Die SCH schlägt vor, dass das BAG die Gesuche für die Finanzhilfen monatlich behandelt. Die formelle Prüfung müsse innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

6 Kantone14 weisen darauf hin, dass der Absatz 1 eine Wiederholung von Artikel 21 Absatz 2 EPDG sei, weswegen dieser zu streichen sei. Die FMH fordert ebenfalls die Streichung des Absatzes 1.

Absatz 2: Economiesuisse, die IG eHealth, PH CH, die Post sowie die PKS betrachten die Mehrfachrolle der Kantone als Verfasser von Stellungnahmen, Entscheidungsträger bezüglich Mitfinanzierung und Versorgungsregulator als problematisch. Sie fordern, dass das Einsichtsrecht der Kantone, welche sich nicht finanziell beteiligen, auf ein Minimum beschränkt wird. Des Weiteren wünscht economiesuisse einerseits die Ergänzung von Absatz 2 mit folgendem Text: «[…] eine positive Stellungnahme abgegeben haben oder aber die Teilfinanzierung von privater Seite erbracht wird.» und andererseits, dass die Kantone, welche nicht mitfinanzieren, kein Vetorecht für die Vergabe von Bundesgeldern besitzen. 10 Kantone15 sowie die GDK schlagen eine Präzisierung des Gesetzestextes vor, damit bereits aus diesem klar wird, dass die GDK lediglich bei national tätigen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften Stellungnahmen abgibt und sonst die zuständigen Kantone. Der Kanton BE fordert die Definition von Kriterien, nach denen der Sitz einer überkantonalen Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft bestimmt wird. Die PKS, die SGMI sowie die FMH sind der Ansicht, dass eine neutrale Einrichtung über die Vergabe der Fördermittel entscheiden solle.

11BRH, FR, economiesuisse, IG eHealth, AR, K3, VZK, LUKS, PH CH, santésuisse, BL, GDK, GL, LU, OW, UR,

Post, NW, SH, SZ, TG, ZG, ZH, SCH, VGIch, ZAD, PKS, SVP, FMH, EHS

12 - 6 -

K3, VZK, LUKS, santésuisse, ZG, ZH, VGIch, ZAD, SVP, FMH

13 BRH, FR, economiesuisse, IG eHealth, AR, PH CH, BL, GDK, GL, LU, OW, UR, NW, SH, SZ, TG

14 FR, NE, GE, VS, VD, JU

15 BL, GL, LU, OW, UR, TG, FR, SZ, BE, AG