Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten

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Das BAG holt die Stellungnahme des Kantons ein, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat.

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Die kantonale Stellungnahme hat innert zwei Monaten zu erfolgen und enthält insbesondere folgende Angaben:

a. die Beurteilung, ob eine Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft aus Sicht des betroffenen Kantons unterstützungswürdig im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 ist;

b. Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für die Gesundheitsversorgung im Kanton, insbesondere anhand von:

1. Art und Anzahl der angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen und -einrichtungen,

2. Anzahl Personen, die ihren Wohnsitz im Einzugsgebiet der Stammgemeinschaft haben,

3. Verhältnis zu allenfalls bestehenden Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften.

c. Beurteilung der für die ersten sechs Jahre vorgesehenen Finanzierung;

d. die Höhe der durch Kantone oder Dritte zugesicherten finanziellen Beiträge;

e. die Beurteilung von allenfalls weiteren betroffenen Kantonen.

Die PKS wiederholen an dieser Stelle ihren Kommentar zu Artikel 8 und economiesuisse verweist auf ihren Kommentar zu Artikel 3 Absatz 2. Das KSOW plädiert dafür, dass die finanziellen Mittel umzuleiten bzw. zu transferieren seien, falls kleine Kantone nicht in der Lage wären, die Infrastruktur bereitzustellen und zu betreiben. Im Gegenzug müssten grössere Gemeinschaften in der Lage sein kleinere Teilnehmer aufzunehmen.

Absatz 1: Die GDK sowie 10 Kantone31 schreiben, dass gemäss dem Verordnungsentwurf derjenige Kanton, in welchem die Gemeinschaft ihren Sitz hat, die Beurteilung der anderen betroffenen Kantone einzuholen und dem BAG eine konsolidierte Stellungnahme einzureichen habe. Sie schlagen eine Ergänzung der Erläuterungen vor, dass divergierende Meinungen der betroffenen Kantone in der Stellungnahme transparent auszuweisen sind.

Absatz 2: Gemäss den Kantonen SZ, ZG und AG sowie SCH sei die angesetzte Frist von zwei Monaten problematisch resp. zu kurz. Die drei Kantone fordern eine Verlängerung dieser auf mindestens drei Monate und SCH schlägt folgende Ergänzung von Absatz 2 vor: «[…] folgende Angaben. Das BAG setzt bei Fristablauf ohne ausreichende kantonale Stellungnahme eine angemessene Nachfrist».

Absatz 2 Buchstabe a: 15 Stellungnehmende32 bemängeln, dass der Begriff «unterstützungswürdig» nicht geklärt sei und fordern eine Definition in der Verordnung.

Absatz 2 Buchstabe b: 6 Kantone33 erachten es als richtig, dass sie ihre Meinung zu den Finanzhilfen für die Gemeinschaften und Stammgemeinschaften abgeben können. Sie fragen sich aber, wie sie die Angaben überprüfen sollen. Zudem fragen sie, ob die Kantone selber eine Analyse des Einzugsgebietes der Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu erstellen haben, oder ob sie diese im Rahmen eines Businessplanes einfordern können. Des Weiteren beantragen sie die Streichung des Wortes «angeschlossenen (affiliés)» aus Ziffer 1. SCH schlägt ihrerseits folgende Formulierung vor: «Art und Anzahl der geplanten Gesundheitsfachpersonen und –einrichtungen». Der Kanton SZ macht darauf aufmerksam, dass die Erhebung der Anzahl Gesundheitsfachpersonen zu komplex sei. Es sei zu prüfen, ob die beschriebenen Indikatoren in diesem Absatz wirklich zuverlässig und ohne unverhältnismässigen Aufwand erhoben werden können. Es sollen folglich lediglich Indikatoren verwendet werden, die einfach und reliabel zu erheben sind. Die GDK sowie 11 Kantone34 plädieren dafür, dass die gesuchstellenden Gemeinschaften und Stammgemeinschaften in Artikel 8 Absatz 1 explizit dazu verpflichtet werden die Informationen aus Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b zu liefern. Die BFH schlägt vor, Ziffer 2 allenfalls klarer zu spezifizieren, falls auch die explizite Möglichkeit des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zum elektronischen Patientendossier gemeint sei. Zusätzlich erachtet sie es als ratsam, bezüglich Ziffer 3 Kriterien zu formulieren, welche den Begriff «Verhältnis» konkretisieren. Ana-

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BL, GL, LU, OW, UR, AR, NW, SZ, TG, FR

32 GDK, BL, GL, LU, OW, UR, AR, AI, K3, VZK, NW, SZ, ZG, ZH, ZAD

33 GE, VS, VD, JU, FR, NE

34 BL, GL, LU, OW, UR, FR, AR, TG, SZ, ZG, SG