Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten

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log zu seiner Stellungnahme zu Artikel 5 fordert der Kanton TI eine bessere Definition des Begriffes «Einzugsgebiet». Die FMH wiederholt an dieser Stelle, dass die Beurteilungskriterien nicht klar definiert seien, die Möglichkeit eines Rekurses bestehen müsse und die Vergabe durch eine neutrale Einrichtung zu erfolgen habe.

Art. 10 Stellungnahme der Gesundheitsdirektorenkonferenz

1 Das BAG erarbeitet eine Einschätzung zu national tätigen Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften.

2 Es unterbreitet diese Einschätzung der Gesundheitsdirektorenkonferenz. Diese nimmt zur Einschätzung des BAG innert zwei Monaten Stellung.

Die PKS wiederholen an dieser Stelle ihren Kommentar zu den Artikeln 8 und 9.

Absatz 1: Das LUKS und die FMH wünschen die Formulierung der Kriterien, nach denen die Einschätzung erfolgt. Der VAKA macht darauf aufmerksam, dass eine klare Regelung von grösseren, überregionalen (und nicht nur nationalen) Gemeinschaften und Stammgemeinschaften hilfreich bezüglich der Prüfung und Regelung der Finanzhilfe wäre. In einem ähnlichen Sinne regt die Post die Klärung der verwendeten Begrifflichkeiten (regional, kantonal und national) an.

Absatz 2: Die GDK sowie 7 Kantone35 sind damit einverstanden, dass für den Entscheid zur Vergabe von Finanzhilfen an national tätige Gemeinschaften oder Stammgemeinschaften eine Stellungnahme der GDK eingeholt wird. Bis auf den Kanton FR schreiben diese Kantone, dass sie dazu bereit seien, diese innert zwei Monaten zu liefern. Es gelte aber zu berücksichtigen, dass aufgrund interner Abläufe des GDK-Vorstandes eine Antwortfrist von drei Monaten notwendig sein könnte. Die Kantone ZG, NW und ZH sowie der ZAD halten die in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 definierten Fristen für problematisch. Sie fragen sich, was bei einer Nichteinhaltung geschehen würde und bitten um Prüfung der Streichung dieser Fristen. Als Mindestlösung fordern sie für beide Artikel eine Fristverlängerung von zwei auf drei Monate. Die Post wirft aufgrund der Formulierung dieses Absatzes die Frage auf, ob die Stellungnahme der GDK einem Entscheid gleichkomme, oder ob schlussendlich das BAG final entscheide. Sie schlägt eine Präzisierung vor. PH CH und die IG eHealth weisen darauf hin, dass der Erlassentwurf ausschliesslich die Vergabe von Finanzhilfen an Stammgemeinschaften und Gemeinschaften vorsehe, welche einen ausreichenden Beitrag an die Gesundheitsversorgung der Schweiz leisten. Sie schlagen vor, eine zusätzliche Regelung zur Finanzierung von regionalen, überkantonalen Stammgemeinschaften resp. Gemeinschaften zu ergänzen, da sich diese entwickeln können.

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35 BL, GL, LU, OW, UR, SZ, FR