Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten

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4.3 3. Abschnitt: Verfahren

Art. 8 Gesuch

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Das Gesuch um Finanzhilfen muss folgende Angaben enthalten:

a. die geplante Zusammensetzung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft;

b. einen Beschrieb der Bedeutung der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft für die Versorgungsregion;

c. einen Zeitplan für den Aufbau der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft;

d. ein detailliertes Budget und ein Finanzierungskonzept für den Aufbau und den langfristigen Betrieb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft mindestens für die ersten sechs Jahre;

e. einen Nachweis über die Höhe der von einem Kanton oder Dritten geleisteten oder in Aussicht gestellten finanziellen Beiträge.

2

Das BAG erlässt eine Wegleitung über die Gesuchseinreichung und erstellt die entsprechenden Formulare.

Die PKS sind der Ansicht, dass hier Private diskriminiert werden könnten und befürchten, dass der Bund und die Kantone aktive, private Stammgemeinschaften verhindern möchten. Der Artikel sei so zu überarbeiten, dass eine faire Konkurrenz von Stammgemeinschaften möglich sei. Die FRC stellt die Frage, ob nicht langfristig (ausser bei Widerstand der Patientin oder des Patienten) auf das elektronische Patientendossier zugegriffen werden können sollte und ob dies nicht an dieser Stelle verlangt werden könnte.

Absatz 1: Der Kanton SG empfindet es als störend, dass grundsätzlich irgendeine Organisation als Gemeinschaft ein Gesuch stellen könne, ohne sich vorgängig mit dem Kanton abzusprechen. Es wird die Ergänzung eines Buchstaben f mit folgender Formulierung vorgeschlagen: «die Stellungnahme des Kantons, in dem die Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft ihren Sitz hat». Somit würde sich Artikel 9 Absatz 1 erübrigen, womit dieser zu streichen sei. Zusätzlich sei ein Buchstaben g zu ergänzen mit den Informationen gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben b Ziffern 1 bis 3.

Absatz 1, Buchstabe b: Der Kanton BE bemängelt, dass Artikel 9 Absatz 2 die Kantone verpflichte, die Bedeutung einer Gemeinschaft anhand vorgegebener Kriterien zu beurteilen, während der Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b nicht dieselbe Detailtreue ausweise. Es sollte Aufgabe und Pflicht der Gesuchstellerin sein, alle relevanten Informationen für die Beurteilung durch den Kanton zu liefern.

Absatz 1, Buchstabe d: 6 Kantone29 weisen darauf hin, dass die im Verordnungstext verankerten Anforderungen unrealistisch und kaum seriös umzusetzen seien. Sie schlagen folgende Formulierung von Buchstabe d vor: «un budget et un plan de financement pour la constitution et de la communauté ou de la communauté de référence». Der Kanton ZH, der ZAD, die K3 und der VZK betrachten die Vorgaben ebenfalls als kaum erfüllbar und würden folgende Formulierung bevorzugen: «ein Budget und ein Finanzierungskonzept für den Aufbau und den Betrieb der Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft». SCH schreibt, dass in Buchstabe d von einem klassischen IT-Projekt ausgegangen werde, bei dem die Kosten des Aufbaus nach Abschluss des Vertrages anfallen würden. Es sei darauf zu achten, dass SaaS-Angebote nicht benachteiligt würden und die Erläuterungen sollten diesbezüglich ergänzt werden.

Absatz 1, Buchstabe e: Die OFAC stellt die Frage, ob es sich um «Dritte» in einem eingeschränkten Sinn handle, oder ob es auch private Unternehmen (z.B. aus der Pharmaindustrie) sein können.

Absatz 2: Der VAKA, die K3, der VZK sowie die Kantone AG und FR weisen darauf hin, dass die Wegleitung zur Gesuchseinreichung und die entsprechenden Formulare frühzeitig erlassen und bereitgestellt werden müssen. Ähnlich verlangen die GDK sowie 7 Kantone30, dass der Erlass der Wegleitung über die Gesuchseinreichung und die Formulare rechtzeitig zu erfolgen habe.

Art. 9 Kantonale Stellungnahme - 11 -

29 GE, VS, VD, JU, FR, NE

30 BL, GL, LU, OW, UR, SZ, AR