Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/88: Ausführungsrecht zum Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) · 24 Seiten

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Alternative zu dem «first come – first served»-Prinzip, vor. Falls während dieser Zeit eine weitere Stammgemeinschaft mit ähnlichem Einzugsgebiet Finanzhilfen beantragen würde, bekämen beide jeweils die Hälfte bewilligt. Die IG eHealth und PH CH schreiben, dass es bei überschneidenden Stammgemeinschaften dem BAG obliege zu beurteilen, welche Stammgemeinschaft den variablen Betrag von 2 Franken pro Person angerechnet erhalte. Es gelte dabei folgende Prioritäten zu berücksichtigen: die geografische Nähe der Patientin oder des Patienten zur Versorgungseinrichtung und dass die Patientin oder der Patient bei vergleichbarer Nähe der kleineren Stammgemeinschaft zugerechnet werde. Der Kanton TI befürchtet eine Art Konkurrenz zwischen Gemeinschaften aufgrund der Überlagerung von Einzugsgebieten und fordert, wie auch die FMH und die SUVA, eine klarere Definierung des Begriffes «Einzugsgebiet». Die SUVA stellt zudem die Frage, wie sich die Begrenzung auf zwei Stammgemeinschaften resp. Gemeinschaften pro Kanton gemäss Artikel 2 mit Artikel 5 verhalte. Das KSOW wiederholt seine Stellungnahme zu Artikel 4.

Absatz 2: SCH macht darauf aufmerksam, dass der Aufbau der IT-Infrastruktur um einiges teurer sei als der Aufbau der Stammgemeinschaft an sich. In diesem Sinne sei eine Verteilung von 40% für die organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen sowie 60% für die IT-Infrastruktur zu bevorzugen. Die SUVA ist ebenfalls der Ansicht, dass der rechtlichen und organisatorischen Komponente in finanzieller Hinsicht zu viel Gewicht beigemessen werde. Der VAKA macht bezugnehmend auf die Hinweise zu Artikel 4 Absatz 2 und 3 geltend, dass die hälftige Aufteilung nicht absolut fixiert werden dürfe. Der Kanton SG und die SUVA erachten es als ratsam, auf eine fixe Aufteilung zu verzichten, da diese einer Überregulierung gleichkomme resp. die Stammgemeinschaft unternehmerisch unnötig einschränke. Während der Kanton SG die ersatzlose Streichung von Artikel 2 Absatz 2 fordert, schlägt die SUVA die folgende Formulierung vor: „Dieser Betrag ist einzusetzen für: […]“.

Art. 6 Anrechenbare Kosten

1. Für die Bemessung der Finanzhilfen sind die anrechenbaren Kosten nach dem Anhang massgebend.

2. Vor der Gesuchseinreichung angefallene Kosten sind anrechenbar.

3. Weichen die ausgewiesenen Kosten in unverhältnismässigem Umfang von den marktüblichen Kosten ab, so kann das BAG die Anrechnung dieser marktunüblichen Kosten verweigern.

Das LUKS, die K3, der VZK und der VAKA weisen darauf hin, dass auch SaaS-Modelle bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen seien. Das KSOW wiederholt seine Stellungnahme zu den Artikeln 4 und 5.

Absatz 2: Der Kanton AG begrüsst, dass auch Kosten, welche vor der Gesuchseinreichung anfallen, anrechenbar seien. Der VAKA weist darauf hin, dass Aufwände und Kosten, die dem Aufbau von Stammgemeinschaften dienen und teilweise auch ausschliesslich über betroffene Leistungserbringer erbracht wurden, ebenfalls angerechnet werden sollten. Der Kanton AG und der VAKA plädieren dafür, dass auch Pilotprojekte, welche Teilsysteme des elektronischen Patientendossiers betreffen (z.B. die Zuweisungsplattform eCom), zu berücksichtigen seien. Sie schlagen zudem eine präzisere Hervorhebung der vor der Gesucheinreichung entstandenen Kosten im Anhang zu Artikel 6 vor. Der Kanton BE beantragt die Abänderung der abschliessenden Auflistung der anrechenbaren Kosten in eine nicht abschliessende Aufzählung, da es schwierig abzuschätzen sei, ob die aktuelle Auflistung tatsächlich umfassend ist.

Absatz 3: Der Kanton SG stellt die Frage, was «in unverhältnismässigem Umfang von den marktüblichen Kosten» bedeute und verlangt entweder die Deklarierung der als anerkannter «Vergleichsmarkt» herangezogenen Referenzen oder die ersatzlose Streichung dieser Passage. Die FMH wünscht die Klärung, wie von marktüblichen Kosten ausgegangen werden könne, wenn es diesen «Markt» in der Schweiz noch gar nicht gebe. Sie gibt zu bedenken, dass eher von einer Plausibilisierung von Kosten auf der Basis definierter Kriterien gesprochen werden müsse. SCH schlägt folgende Anpassung des Absatzes 3 vor: «[…] Kosten verweigern. Zur Ermittlung der marktüblichen Kosten stützt sich das BAG auf Studien, Empfehlungen von Fachgremien und alle vorliegenden Unterlagen der Gesuche um Fi-

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nanzhilfe». Die FRC ist der Ansicht, dass die Formulierung nicht strikt genug sei und unnötige Kosten unbedingt zu verhindern sind. Wenn die ermittelten Kosten unverhältnismässig seien, habe das BAG die Zurechnung zu verweigern.